von moh
Teil 1: http://arbeitskreis-n.su/blog/2015/09/08/beweismittelfaelschung-zum-staatswohl-wie-man-beamte-zum-schweigen-bringt-teil-1/
Wenn Beamte aus dem Dienst entfernt werden, geschieht dies in einem öffentlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Es wird versucht, solche Verfahren zu vermeiden, wenn hierdurch ein Teil des Skandals erst öffentlich wird.
Welche Möglichkeiten verbleiben einem Beamten, wenn man von ihm verlangt, nicht rechtmäßige Anordnungen zu befolgen? Der Beamte muss auf dem Dienstweg remonstrieren (Einwände erheben, Gegenvorstellungen machen).
Ein gesetzliches Widerstandsrecht des Beamten gibt es nicht.
Geplante Straftaten müsste er anzeigen, wo und wie auch immer…
http://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__36.html
Beamtenstatusgesetz – BeamtStG
§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
http://wemepes.ch/pdf-Liste/1_Remonstrationspflicht.pdf
Dr. Johannes Rux in beamte heute 1992:
Allerdings entzieht sich die Praxis des Remonstrationsrechts weithin der Nachforschung. Denn es gehört zu seinem Wesensgehalt, dass es sich nicht öffentlich manifestiert. Remonstrierende Beamte tun dies nicht vor aller Augen, und sie bekennen sich auch nicht dazu. Im Gegenteil: Das Verbot der Flucht an die Öffentlichkeit hindert sie häufig daran, auch nur dienstintern bekannt werden zu lassen, dass, warum und mit welchem Ergebnis sie remonstriert haben…
Erfahrene, standfeste Beamte mögen auch noch so oft mit Erfolg remonstrieren – die anderen Beschäftigten erfahren kaum je davon und können sich nicht an dem Vorbild orientieren…
Bleibt die Frage offen, ob nicht die Bundesrepublik besser eine „Widerstandpflicht“ mit der vollen Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit hätte einführen sollen. Anderseits reicht die heutige „Remonstrationspflicht“ – wenn sie von der Beamtenschaft wahrgenommen wird, und darauf kommt es entscheident an! – zur Lösung der Probleme weitgehend aus..
Das Problem fängt damit an, dass die wenigsten Beamten jemals von dieser „Remonstrationspflicht“ gehört haben. Angehende Beamte werden bewusst nicht im Remonstrieren ausgebildet. Außerdem kann diese Pflicht nicht verhindern, dass Weisungen unrechtmäßig ergehen, wenn von Regierungsstellen über die politischen Beamten in den Führungspositionen beispielsweise das Unterlassen von Ermittlungen von ganz oben angeordnet wird.
Die Beamten, die remonstrieren, werden in der Regel „diszipliniert“, um weitere Kritik an den Anordnungen und eine Verbreitung der Äußerungen unter Kollegen vorzubeugen.
http://www.staatsrecht.info/pub/anordnungen.pdf
Dr. Johannes Rux in DÖV 2002:
Verfolgt der Beamte eine Weisung oder Verwaltungsvorschrift hingegen nicht, weil er auch nach Abschluss des Remonstrationsverfahrens von ihrer Rechtswidrigkeit überzeugt ist, so handelt er auf eigenes Risiko. Sollte sich im Nachhinein – etwa aufgrund der Klage eines Betroffenen oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens – herausstellen, dass die angeordnete Maßnahme doch rechtmäßig gewesen wäre, dann trifft den Beamten die volle Verantwortung dafür, dass er der Anordnung nicht nachgekommen ist. In diesem Fall muss er nicht nur mit Disziplinarmaßnahmen rechnen, sondern gegeben falls auch mit Schadensersatz- und Regressforderungen seines Dienstherrn.
Was macht nun der integere Beamte, wenn er feststellt, dass Beweismittel gefälscht werden oder dienstliche Anordnungen erteilt werden, die eine rechtmäßige Ermittlungsarbeit verhindern?
Remonstriert er, da er ja die persönliche Verantwortung trägt? Was macht er, wenn die rechtswidrige Anordnung nicht an ihn persönlich ergangen ist, er nur davon Kenntnis erlangt hat oder indirekt davon betroffen ist? Wo soll er die durchgeführte und daher nicht mehr im Planungszustand befindliche Tat gegen geltendes Recht denn anzeigen? Wer definiert, was geltendes Recht ist?
- 36 (Verantwortung für die Rechtmäßigkeit) hat etwas von einem Gummiparagraphen. Erklärt der Weisungsempfänger Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung, die in seinen Augen eine Straftat darstellt, und führt er die Anordnung aus, weil sie von oben bestätigt wurde, so wird ihm gegeben falls vorgehalten, dass er bei seiner Verweigerung hätte bleiben müssen. Die Vorgesetzten berufen sich einfach darauf, von dem Sachverhalt nur unvollständig unterrichtet worden zu sein. Befolgt er die Weisung hingegen nicht, so begeht er ein Dienstvergehen, wenn seine Bedenken von den Dienstvorgesetzten zerstreut worden sind. Wenn es um das Staatswohl geht ist eine dienstliche Anordnung grundsätzlich als berechtigt einzustufen! Der Beamte verstößt dann gegen die Gehorsamspflicht.
Was folgt daraus?
Ein Beamter hat rechtswidrige Weisungen zu erfüllen. Die Opfer dieser Weisungen können sich freuen, falls die Rechtswidrigkeit vom Beamten vorher schriftlich festgehalten wurde. Leider gibt es da noch die Verschwiegenheitspflicht des Beamten, so dass das mögliche Opfer der rechtswidrigen Handlung von der geleisteten Remonstration wohl niemals erfahren wird.
Mit der Androhung welcher Disziplinarmaßnahmen kann Druck auf Beamte ausgeübt werden?
www.recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2120100114101336801#det319095
Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:
- Verweis (§ 6)
- Geldbuße (§ 7)
- Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
- Zurückstufung (§ 9) und
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:
- Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
- Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).
(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge auferlegt werden. Werden keine Dienst- oder Anwärterbezüge bezogen, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
- 8 Kürzung der Dienstbezüge
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel auf die Dauer von längstens drei Jahren. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, welche die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.
- 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung …
(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Nach der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehaltes geleistet, das die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entscheidung erdient hätte; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit die Beamtin oder der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist.
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Neben diesen sogenannten Disziplinarmaßnahmen, die nach Abschluss eines Disziplinarverfahrens verhängt werden können, gibt es da noch die subtilere Variante der „besonders engen Dienstaufsicht“. Das ist eine nach Beamtenrecht legale Möglichkeit des gezielten Mobbings oder Bossings, bei dem der Beamte zur Abschreckung seiner Kollegen intern massiv gedemütigt und in seiner Ehre verletzt wird.
Wenn Dienstvorgesetzte renitente Beamte aus politischen Gründen zum Schweigen bringen wollen, haben sie die Gerichte in der Regel auch bei diesen Maßnahmen hinter sich.
Aus der Argumentation eines Verwaltungsgerichts:
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren kommt die sich aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis ergebende Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn in Betracht. Sie verpflichtet ihn, alles zu unterlassen, was den Beamten ohne unmittelbaren dienstlichen Bezug in seiner konkreten Tätigkeit behindert. Der Kläger begründet sein Aufhebungsbegehren betreffend die besonders enge Dienstaufsicht damit, dass die Anordnung des Polizeipräsidenten ein die Fürsorgepflicht verletzendes rechtswidriges „Bossing“ sei. Dies ist falsch. Schon in dem Eilverfahren 1 L 46/11 hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 23. März 2011 ausgeführt, dass die Dienstaufsicht das klassische Instrument der Personalführung in einem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ist; sie wird ergänzt durch die Fürsorgepflicht, die der Dienstherr dem Beamten angedeihen lassen muss. Insofern ist die Ankündigung des Polizeipräsidenten, den Kläger der Dienstaufsicht zu unterwerfen, nur der Hinweis, dass er die Dienstverrichtung des Klägers beobachten und darauf achten wird, dass er sich strikt an den Rahmen hält, den ihm sein Amt für die dienstliche Tätigkeit vorgibt. Dies hat mit Bossing oder Mobbing nichts zu tun. Bossing oder Mobbing sind neue Wortschöpfungen und bezeichnen den Psychoterror am Arbeitsplatz mit dem Ziel, den Betroffenen aus dem Betrieb/dem Dienstverhältnis hinauszuekeln. Im weiteren Sinne bedeuten sie die ständige bzw. wiederholende und regelmäßige Schikane anderer Menschen. Typische Bossing- oder Mobbinghandlungen sind die Verbreitung falscher Tatsachen, die Zuweisung sinnloser Arbeitsaufgaben, soziale Isolation oder ständige Kritik an der Arbeit. |
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Dies sind Verhaltensmuster, die mit einer rechtmäßigen Dienstaufsicht nichts zu tun haben. Selbstverständlich ist die Dienstaufsicht nicht darauf angelegt, Psychoterror gegenüber Beamten oder Untergebenen mit dem Ziel, sie aus dem Dienstverhältnis hinauszuekeln, auszuüben; ebenso wenig ist es mit der Dienstaufsicht vereinbar, wenn der Vorgesetzte einen untergebenen Beamten ständig bzw. wiederholend und regelmäßig schikaniert, indem er etwa falsche Tatsachen über ihn verbreitet oder ihm sinnlose Arbeitsaufgaben stellt und ihn ständig kritisiert. Sollte der Dienstvorgesetzte sich so verhalten, läge dies völlig außerhalb einer rechtmäßigen Dienstaufsicht. |
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Nur die sogenannte „Fürsorgepflicht“ könnte einen Beamten vor einem Missbrauch der Dienstaufsicht schützen. Leider liegt die Beweislast bei den Betroffenen und es finden sich immer scheinbar objektivierbare Argumente für eine alternativlose Anwendung der hierbei praktizierten ausgeklügelten Disziplinierungsschikanen.
Während ranghohe Beamte meist von Disziplinarverfahren verschont bleiben, lädt man die Verantwortung für politische „Polizeipannen“ gerne bei den einfachen Beamten ab, den Weisungsempfängern.
Die Polizei ging bislang von Suizid aus – die Familie des Toten bezweifelte diese Version jedoch. Sie wirft der Polizei vor, schlampig ermittelt zu haben. Die Familie durchsuchte beispielsweise den verbrannten Wagen, bevor er verschrottet wurde. Sie fand darin nach eigenen Angaben einige Gegenstände, für die sich die Polizei offenkundig nicht interessiert hatte: eine Schreckschusswaffe, eine Machete, ein Feuerzeug, ein Schlüsselbund sowie weitere Gegenstände. Dies legte den Schluss nahe, dass die Polizei den Wagen nur unzureichend oder gar nicht untersucht hatte. Gegen drei Beamte wurden deshalb im Frühjahr Disziplinarverfahren eingeleitet. Ergebnisse sind bislang nicht öffentlich bekannt. (20.7.2015)
Warum wurde gegen die Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil sie nicht gefunden haben, was noch nicht da war oder weil der Eindruck vermieden werden sollte, dass diese „Ermittlungspanne“ von oben angeordnet gewesen sein könnte?
Um das Staatswohl zu schützen werden schon mal unbedeutende Beamte geopfert. Einen Schutz davor gibt es nicht.
Das Selbstverständnis des Staatsdienstes müsste sich grundlegend wandeln:
Der Staatsdienst muß zum Nutzen derer geführt werden, die ihm anvertraut sind, nicht zum Nutzen derer, denen er anvertraut ist.
Marcus Tullius Cicero
(106 – 43 v. Chr.), römischer Redner und Staatsmann
Was wir benötigen, ist ein neues Beamtenrecht: einen Beamten, der nicht seinem Dienstherrn und damit der Regierung verpflichtet ist, sondern dem Volk und seinem Gewissen. Solch ein Beamtentum wäre durch Unabhängigkeit und freie Meinungsäußerung gekennzeichnet und durch die Übernahme von persönlicher Verantwortlichketi im Namen der Wahrheit, des Rechts und der Gerechtigkeit, im Einsatz für eine echte Demokratie und einen Rechtsstaat, der diesen Namen verdient.
Vielen Dank, moh! Klasse Beitrag!
Beamte, gegen die dienstrechtlich ermittelt wird haben ein Aussageverweigerungsrecht, was auch der NSU-Ausschuss Laendle weiss. Sehr bequemes Instrument, um „Unangenehmes unter der Decke zu halten“. Quasi eine fehlende Aussagegenehmigung deluxe… zum Wohle des Staates, oder was man so dafuer haelt.
Rechtsstaat-Simulation BRD.