Volker Bouffier, 26.06.2017,
Doch, es gibt Schlimmeres. Wenn es um Mord geht, man sich nicht für dessen Aufklärung interessiert und stattdessen heiße Luft bläst. Oder wenn man einen Mord durch Nazihordenpropaganda vergessen machen will. Oder wenn man die Aufklärung eines Mordes, oder ganz vieler Morde aus staatspolitischen Erwägungen heraus durch eine beispiellose Nazigräuelpropaganda der GEZ- und Presse-Exekutive ersetzt.
Martina Renner, a Left party lawmaker, accused the far-right of trying to exploit a murder for its own political ends.
Martina Renner, ein Linkspartei-Abgeordneter, zichtigte die extreme Rechte, einen Mord für deren politischen Ziele auszuschlachten.
Aha. Das dürfen demzufolge nur Linke, die Antifa und die unter strengen Maasregeln agierende Medienexekutive des Merkelregimes, Morde für den politischen Endsieg ausschlachten. Politische Leichenfledderei ist also ein Privileg, das nur den Gut- und Bestmenschen zusteht.
Der NSU als Brot und Spiele. Brot für die Opferanwaltsmafia und deren Mandaten und Spielzeug für die Linke, Antifa und alle Bestmenschen.
In Teil 1 hatten wir herausgearbeitet, daß die christlichen Egozentriker und grünen Egomanen aus dem Hessischen einfach mal so ihre Nummer durchzogen, ohne die vorab von Herrn Schaus und Frau Wissler veröffentlichte wahrhaftige Wahrheit über die einzig gültige Version zum Mord an Yozgat zu berücksichtigen. Das Gequake der Linken und Sozen hat die an der Macht befindlichen Grünchristen gar nicht interessiert.
Dürfen die das denn? Ja, das dürfen sie, denn im Gegensatz zu anderen Bundesländern gibt es in Hessen kein Gesetz über Aufgaben und Befugnisse von Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen. Man schwebt frei im politischen Raum und macht, was man für richtig hält. Das macht alles ein wenig schwieriger in der Bewertung, auch wenn die Abgeordneten in ihrem untersuchenden Tun, nicht Ton, selbstverständlich an die geltenden Gesetze gebunden sind. Insofern kann man sich momentan nur an Artikel 92 der Hessischen Verfassung halten.
Art. 92 [Untersuchungsausschüsse]
(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Geschäftsordnung regelt ihr Verfahren und bestimmt die Zahl ihrer Mitglieder.
(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Auskünfte und Beweiserhebungen nachzukommen; die Akten der Behörden und der öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Für die Beweiserhebung der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden gelten die Vorschriften der Strafgesetzordnung sinngemäß, doch bleibt das Postgeheimnis unberührt.
Zusätzlich haben die Abgeordneten ihrer Arbeit modifizierte IPA-Regeln (Interparlamentarische Arbeitsgemeinschaft) zugrunde gelegt (Seite 35f/PDF*).
Der Auftrag der Abgeordneten ist klar umrissen und im Einsetzungsbeschluß, Drucksache 19/445 HLT, definiert. Der Einsetzungsbeschluß ist auch nachlesbar ab Seite 24/PDF.
Der Untersuchungsausschuss hat den Auftrag, umfassend aufzuklären, in welcher Weise die hessischen Gerichte, Ermittlungs- und Sicherheitsbehörden auf der Landesebene und mit den Bundesbehörden und anderen Länderbehörden in Zusammenhang mit der Aufklärung des Mordes an Halit Yozgat und der NSU-Mordserie zusammengearbeitet haben und welche Fehler bei der Aufklärung der NSU-Morde in Hessen im Rahmen der Ermittlungsarbeit und des Zusammenwirkens der Sicherheitsbehörden begangen wurden.
Den elend langen Satz müssen wir auf seine Kernaussage eindampfen, denn genau die ist der Maßstab für die Prüfung des Puddings. Der Auftrag ist
– die Zusammenarbeit von Behörden in Zusammenhang mit der Aufklärung des Mordes an Halit Yozgat und
– Fehler bei der Aufklärung der NSU-Morde in Hessen
umfassend aufzuklären.
Die Details kann sich jeder interessierte Mitbürger selber durchlesen.
Welche Aufgabe hatte der Ausschuß also nicht? Den Mord an Halit Yozgat aufzuklären. Das muß man immer im Hinterkopf haben, wenn es um den Abschlußbericht aus Hessen geht.
Ja aber, wenn das nicht die Aufgabe war, den Mord aufzuklären, wie haben die das Tatorträtsel denn dann gelöst? Wen haben sie in das freie Feld eingesetzt? Ganz einfach, sie haben die Akten zu dem Mord herbeigezogen, in denen penibel genau erklärt ist, warum und wie Böhnhardt und/oder Mundlos ohne Zschäpe den Mord an Yozgat durchzogen, um ihrer Zugehfrau anschließend darüber zu berichten.
Da haben wir das erste Problem. Bereits der erste Beweisbeschluß, der eventuell ungefähr möglicherweise das zum Thema hatte, also die Beiziehung der Mörderakten Böhnhardt/Mundlos/Zschäpe, scheitert. So hat man sich dann nach endlich langen Verhandlungen mit allen betroffenen Behörden mit sich selber auf folgendes geeinigt (S. 52/PDF):
Die Obleute haben sich darauf verständigt, hinsichtlich der dem NSU zugerechneten Taten und des Begriffs „Thüringer Heimatschutz“ die Definitionen aus dem Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages zugrunde zu legen und bei der Personensuche mit den hessischen Namen aus der sogenannten „129er-Liste“ zu beginnen.
Es ist Einvernehmen erzielt worden, eine räumliche Eingrenzung insoweit vorzunehmen, als zunächst der Aktenbestand des Verfassungsschutzes und der Staatsschutzabteilung des Landeskriminalamts aus dem Regierungsbezirk Kassel zu sichten sei, wobei der Untersuchungszeitraum mit Ablauf des
Jahres 2011 enden solle. Man ist überein gekommen, die weiteren noch offenen Fragen bei den anstehenden Koordinierungsgesprächen mit den Bundes- und außerhessischen Landesbehörden zu klären.
Mangels Ermittlungsakten greift man also auf eine politische Erklärung aus dem Bundestag zurück und zieht Akten von Verfassungs- und Staatsschutz bei. Nur, genau die beiden ermitteln nicht in Mordfällen.
Bezogen auf das Problem, daß der Mord selber gar nicht Gegenstand des Mandats ist, war die Lösung einfach. Man setzte mangels beigezogener Akten einfach jemanden ein. Das liest sich dann in der Logik von Abgeordneten so (S. 402/PDF).
Faiz H. S. Er ist vermutlich der einzige Zeuge, der einen der Mörder gesehen hat. Faiz H. S. führte etwa zwischen 16:52 Uhr und 17:04 Uhr von einer im Vorraum befindlichen Telefonzelle aus mehrere Telefongespräche. Den Rücken zum Schreibtischtresen gewandt hörte er währenddessen Geräusche – „etwa wie ein Luftballon explodiert“ – und sah für einen kurzen Moment aus den Augenwinkeln, wie unmittelbar danach eine nach seiner Schätzung etwa 1,80 m große Person eilig das Ladenlokal verließ.
Aus Sicht der Polizei decken sich diese Angaben mit dem tatsächlichen Geschehen. Da Uwe Böhnhardt 1,83 m groß war und Uwe Mundlos 1,78 m, spricht einiges dafür, dass es einer dieser beiden war, den Faiz H. S. gesehen hat. Da Temme deutlich größer ist, nämlich 1,90 m, spricht außerdem einiges dafür, dass nicht er es war, den Faiz H. S. in diesem Moment gesehen hat.
Weitere Wahrnehmungen hat Faiz H. S. nicht gemacht. Er hat bei seinen mehreren Vernehmungen immer nur von einer einzigen Person gesprochen, die er gesehen habe. Im Protokoll seiner dritten Vernehmung am 20. April 2006 heißt es hierzu:
„Wie von mir bereits gesagt, habe ich lediglich diese schattenhafte Person in Richtung Eingangstür gehend in Erinnerung.“
Halten wir an dieser Stelle die logischen Brüche fest.
– „einer der Mörder“ –> wieviele waren’s denn? 4,7 oder 13, wenn Faiz immer von „einer Person“ sprach?
– Faiz H. S. hörte keinen Pistolenschuß (siehe Teil 1), sondern eher einen Luftballon platzen.
– Der Mörder war der Schattenriß im Augenwinkel.
Nun kommt der Betrug. Das tatsächliche Geschehen des Mordes ist bis heute gar nicht bekannt, in keiner Akte gerichtsfest notiert, da sauber ermittelt. Man hat die Akten ja eben genau nicht beigezogen, in denen das drin steht. Als Täter kommen also alle zur Tatzeit ca. 1,7 Millionen in der BRD sich aufhaltenden Personen in Frage, deren Schattenwurf ca. 1,80 hoch ist. Das ist die einzig korrekte Aussage, die die sauber zitierte Akte zuläßt.
Abgeordnete klären nichts auf. Sie wollen sich nur aus durchsichtigen Zwecken als Heißluftgebläse produzieren. q.e.d
Ende Teil 2
—–
* Bezüglich der Seitnenummerierung gibt es ein Problem. Die Paginierung der Berichtsseiten stimmt nicht mit den Seitennummern der PDF selber überein. Insofern wird in den folgenden Blogartikeln immer auf die Seitennummer der PDF-Datei verwiesen, auch wenn zum Beispiel die Seiten 924-925/PDF, aus welchem Fehlergrund auch immer, vollkommen überflüssig in die Datei gerutscht sind oder sich an der falschen Stelle befinden.
Solange der Hessische Landtag das Dokument nicht ändert und so im Web erreichbar läßt, ist alles gut.
–
Eingangszitat von Volker Bouffier aus: S. 509/PDF
Bericht des PUA Hessen: http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/1/06611.pdf