Wer ist dieser Tiefe Staat, wer agiert da hinter den Kulissen, wer koordiniert und lenkt die Medien, wer sorgt für die gewünschten Ermittlungsergebnisse, wer verweist an die passenden Richter?
Wer ist die Spinne im Netz?
Wie war das denn damals bei den RAF-Prozessen, was steht bei Bakker Schut dazu?
Für die Auswahl von Richtern an Staatsschutzkammem bzw. -Senaten besteht keine gesetzliche Regelung; sie wäre allerdings auch unvereinbar mit der vom Grundgesetz garantierten richterlichen Unabhängigkeit (§97 Abs. 1 GG).
Laut Richterbund ist die Justiz in der BRD nicht unabhängig, statt Gewaltenteilung herrscht in der BRD Gewaltenverschränkung. Die Exekutive dominiert sowohl Legislative als auch Judikative.
Ein hehres Ideal wird da eingangs formuliert, das allerdings der Wirklichkeit nicht standhält. Wie eigentlich bei JEDEM der Grundrechtsparagraphen.
Bei Löwe-Rosenberg, dem tonangebenclen Kom- mentar zur Strafprozeßordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, ist von „Richter(n) mit besonderer Sachkunde und breiter Erfahrung auf dem Gebiet der Staatsschutzstzrafsachen“ die Rede.
Staatsschutzsenate sind REAL Sondergerichte, und diese sind VERBOTEN. Stört aber niemand in dieser Scheindemokratie.
Der Strafrechtsgelehrte Eberhard Schmidt spricht 1960 von „Richtern mit besonders großer Erfahrung bezüglich der heutigen Methoden des gegen den Rechtsstaat gerichteten Kampfes“.
Bundesinnenminister Robert Lehr (CDU) erklärte während der Bundestagsdebatten über die Einführung des § 74a GVG, „daß die Staatsschutzrichter in besonderem Maße sich durch Staatstreue, bedingungslose Unterwürfigkeit unter die Staatsinteressen etc. auszeichnen müssen“.
Der Innenminister war wenigstens ehrlich. Die Staatsschutzrichter sind die Büttel der Regierungsinteressen.
Wer hätte beim Götzl auch reale Unabhängigkeit erwartet?
Über die Zusammensetzung des 3. Senats des BGH sagte Generalbundesanwalt Ludwig Martin 1969, daß die Errnittlungsrichter des BGH, die inhaltlich überwiegend Aufgaben der Staatsanwaltschaft zu erfüllen hätten, den „natürlichen Nachwuchs“ dieses Senats hervorbringen könnten“.
ln einer Art von geschlossenem Kreis ist eine begrenzte Zahl von Staatsschutzrichtern für alle Entscheidungen im Verlauf der Ermittlun- gen, insbesondere bezüglich der Untersuchungshaft, der Durchsu- chungs- und Beschlagnahmemaßnahmen verantwortlich. Bei Be- schwerden gegen wichtige Entscheidungen in Ermittlungsverfahren setzt der 3. Strafsenat des BGH die Maßstäbe, an denen sich Staatsschutzrich- ter in der BRD orientieren sollen. 6.
Dem Generalbundesanwalt obliegt nicht (wie etwa dem Procureur- Generaal bijde Hoge Raad in den Niederlanden) in erster Linie die Behandlung von Revisionssachen, sondern vielmehr die Verfolgung politischer Straftaten in direkter Zuständigkeit. Hierarchísch gesehen ist der Generalbundesanwalt dem Bundesjustizminister untergeordnet (§§ 146, 147 GVG); als „politischer Beamter‘ kann er jederzeit entlassen werden (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 Bundesbeamtengesetz). Der GBA ist in allen in § 120 GVG (§ 142a Abs. 1 GVG) genannten politischen Strafsachen Untersuchungsleiter und Ankläger, es sei denn, es handelt sich um einige in § 142a Abs. 1 Nr. 1 GVG genannte Fälle (hauptsächlich Staatsschutz- delikte gegen Bundesländer) oder um Strafsachen von geringerer Be- deutung. …
Diese gesetzlichen Bestimmungen bzw. ihre unscharfen Kriterien räumen dem GBA in der Frage, welche Staatsschutzkammer eines Landgerichts bzw welcher Staatsschutzsenat eines OLG im jeweiligen Fall zuständig ist, einen wei- ten Entscheidungsspielraum ein. …
Dieser maßgebliche Einfluß des GBA bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in Staats- schutzsachen hat auch bei staatstreuen westdeutschen Kommentatoren zu Zweifeln daran geführt, ob diese Entscheidungsbefugnis des GBA noch mit dem grundgesetzlich garantierten Gebot vereinbar sei, demzu- folge niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf“.
Bemerkenswert erscheint mir noch, daß der GBA seit 1969 während des Emıittlungsverfahrens in Staatsschutzsachen auf einen Ennitflungsrich- ter des BGH zurückgreifen kann,und zwar bei Strafsachen, über die ein OLG-Staatsschutzsenat in erster Instanz verhandeln und entscheiden muß“. Eine merkwürdige Konstruktion: ein Bundesrichter als Ermitt- lungsrichter, im Vorverfahren belastet mit so einschneidenden Entschei- dungen wie über die Haftfrage, die in der Beschwerdeinstanz von einem Richterkollegium des höchsten Gerichts, dem er selbst angehört, über- prüft werde“
Klartext ist das: Die Spinne im Netz ist der GBA.
Und was ist der Staatsschutz des BKA, der die Ermittlungen fachlich überwacht und dafür sorgt, dass da nichts anbrennt?
Angesichts der Funktionen des BKA als hauseigenem Ermittlungs- und Geheimdienstapparat des GBA liegt ein Zusammenwirken auch auf propagandistischem Gebiet nahe.
Ein absoluter Merksatz! Das klingt wie „Nachfolger der Gestapo“, und die linken Studenten samt ihrem APO-Umfeld haben das sicher ganz genau so gesehen.
Die Tatsache, daß die Verteidiger von Gefangenen aus der RAF von allen westdeutschen Behörden von Anfang an nicht nur als Widersacher, sondem als unmittelbare Feinde gesehen und entsprechend behandelt wurden (und werden), bedarf aber einer noch weiter gehenden Erklä- rung. Schon zu Beginn der Ermittlungen war, wie bereits erwähnt, auf höchster Ebene (vor allem durch den Einfluß des Generalbundesan- walts, der als materieller „Knotenpunkt“ der Staatsschutzbehörden gese- hen werden kann) beschlossen worden. die den Gefangenen aus der RAF vorgeworfenen Straftaten mit Hilfe rechtlicher und medienpoliti- scher Aktivitäten zu entpolitisieren.
Die RAF berief sich bekanntlich auf den Befreiungskampf der Unterdrückten gegen den Imperialismus und leitete daraus ein Recht auf Gewaltanwendung ab, das der Staat der RAF bestritt, zurecht wie ich meine. Interessant ist die Rolle der BAW als Knotenpunkt des Staatsschutzes, quasi die Spinne im Netz, streng kontrolliert seitens der Regierung, dessn Sonderstaatsanwälte sie ist.
Auch nicht überraschend, dass Sondersenate (= verbotene Sondergerichte) seitens der BAW ausgesucht werden, und diese Senate mit handverlesenden Richtern besetzt werden.
Da brennt nichts an, der werden keine Staatsgeheimnisse des Vasallen noch des Imperiums verraten bzw. ermittelt.
Inzwischen hatte der Staatsapparat über die Massenmedien schon den Begriff „Baader-Meinhof Bande“(BM-Bande) oder „Baader-Mahler-Meinhof-Bande*“ für die Gruppe durchgesetzt.
Es war eine Bande von Linksterroristen, gesteuerten Linksterroristen, geheimdienstlich gelenkten Spinnern, keine Frage!
ABER ebenso klar ist auch, dass das Framing samt der Vorverurteilung durch die Massenmedien erfolgt, die eben NICHT unabhängig sind, sondern die gelenkte Demokratie sicherstellen.
Die Anwälte galt es „auf anderem Wege zu bekämpfen“:
So drängt sich denn auch die Schlußfolgerung auf, daß man sich 1972, da der Rechtsweg aussichtslos erschien, für eine Verfolgung der Anwälte durch die Medien entschieden hatte. Die oben beschriebene Zusammenarbeit zwischen BKA, lnnenminister, GBA und der Presse hatte zur Folge, daß für die Öffentlichkeit bereits im Juni 1972 die meisten Rechtsanwälte, zu deren Mandanten auch Gefangene aus der RAF zählten, als „Terroristen in Robe“ galte.
Teilweise traf das sicher zu, aus Anwälten wie Siegfried Haag wurden in der Tat Terroristen im Untergrund, allerdings sehr dumme, die prompt erwischt wurden, mit allen Anschlagsplänen im Gepäck… allein dass der Mord an „Margarine [SB =Siegfried Buback] und der deutsche Herbst 1977 stattfinden konnte war ein Wunder… oder auch nicht. (Vorsicht Verschwörungstheorie, Haag ein V-Mann, die RAF geheimdienstlich gesteuert nicht erst seit der 3. Generation).
Fassen wir kurz zusammen: Ganz besondere Richter in ganz besonderen Senaten, die sich durch ganz besondere Staatstreue auszeichnen, aburteilen von Staatsschützern des BKA ermittelte Straftatbestände, die diese BKA-Staatsschützer für die ganz besonderen politisch gelenkten Regierungsstaatsanwälte „beweiskräftig ermittelt haben“, während die Massenmedien das Framing und die Vorverurteilung besorgen.
Haben Sie das verstanden?
Na dann verstehen Sie sicher auch das hier:
Na dann…
ENDE