Man muss dem BRD-System seine eigenen Akten immer wieder vor die Fuesse kippen, und es so zwingen, sich mit den eigenen Manipulationen zu befassen. Und das muss oeffentlich geschehen. Ganz wichtig.
Das machen beim AK NSU mehrere Leute, Lars Winter, der spezielle Freund vom Volker Beck, Dr. Mayr und Andere beim Todesermittlungsverfahren die Uwes betreffend, und das macht Prof. Dr. Wittmann.
Der neueste Schriftverkehr zu den Dienstwaffen, die mal 1 Seriennummer tragen und mal 2 Seriennummern, ein Landeswappen beim BKA, aber nicht beim TLKA im Tatortbefund, all das wurde zurueck ins System gekippt.
Zuerst die Ermittlungsarbeit:
Eine der Lügen, um die PD Menzel immer und immer wieder herumlavierte, weil er um sie als Lüge wußte, bezieht sich auf die Pistole HK P2000, die auf dem Tisch des abgebrannten Wohnmobils zu Stregda gefunden wurde.
Dann die Strafanzeige:
Aus den unendlich vielen Manipulationen beim Tatortbefund Wohnmobil hat sich Prof. Dr. Wittmann eine besonders plakative Manipulation herausgesucht: Die Dienstwaffe aus Heilbronn ohne Landeswappen auf dem Schlitten:
Und nachgelegt haben wir auch noch:
(Privatadresse entfernt)
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Strafanzeige vom 15.07.2015 möchte ich hiermit argumentatorisch erweitern und in Kleinigkeiten (Datum des Gutachtens des BKA zur Schusswaffe Kiesewetter und Datum Eingang der Waffe beim BKA) berichtigen:
Wie Sie wissen beschäftigt, der sogenannte Nationalsozialistische Untergrund (NSU) seit November 2011 die Öffentlichkeit, die Medien, Parlamente und Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland.
Seit über zwei Jahren findet in München vor dem ersten Senat des Oberlandesgerichtes ein Verfahren gegen Beate Zschäpe u. A., unter anderem wegen der Straftatbestände „Bildung einer terroristischen Vereinigung“ sowie Mordes und anderer Straftaten statt.
Seit Mai 2014 stellt ein unter dem Pseudonym „fatalist“ agierender Whistleblower gigabyteweise Originalermittlungsakten ins Netz, die von einer großen Zahl engagierter Bürger (dem Arbeitskreis NSU, dem auch ich angehöre) gewissenhaft analysiert werden.
Dass die von uns verwendeten Daten authentisch sind, ergibt sich zwingend daraus, dass gegen „fatalist“ wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen §353d StGB ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, das nicht angestrengt worden wäre, wenn die von uns genutzten Akten „Fälschungen“ wären.
Auf Grund einer unlängst vom Arbeitskreis NSU festgestellten Ungereimtheit erstatte ich hiermit
S t r a f a n z e i g e
gegen
- namentlich nicht bekannte Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg,
- namentlich nicht bekannte Mitarbeiter des Bundeskriminalamtes sowie gegen
- den Generalbundesanwalt als Behörde,
wegen
(1) Strafvereitelung im Amt (§258a StGB)
(2) Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) und
(3) Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
die ich wie folgt begründe:
Nach dem Ihnen sicherlich bekannten Brand des dem NSU zugeordneten Wohnmobils in Eisenach-Stregda am 4.11. 2011 wurde der „Tatort“ durch das Landeskriminalamt Thüringen erfasst.
In der mir in Kopie vorliegenden Akte “Bd 4-1 10 Obj Tatbefund WoMo – Komplex 1.4″ ist eine angeblich im Wohnmobil gefundene Schusswaffe fotografisch dokumentiert (Abbildung 1, Quelle: S. 27 der PDF-Datei).
Bei dieser Schusswaffe soll es sich um die entwendete Dienstwaffe HK 2000 mit der Seriennummer 116-021769/V5 der 2007 ermordeten Polizistin Michèle Kiesewetter handeln.
Abb.1: Dokumentation der linken Seite des Schlittens der auf dem Tisch des Wohnmobils sichergestellten Schusswaffe HK 2000, „Dienstwaffe Kiesewetter“
Zu dieser Schusswaffe wurde, nachdem diese am 06.11.2011 beim BKA eingegangen war, ein waffentechnisches Gutachten (KT21 – 2011/6171/5) angefertigt, das auf den 24.11.2011 datiert ist. Diesem Gutachten entnehmbar ist, dass die beim BKA untersuchte Schusswaffe auf der linken Seite des Schlittens mit einer Seriennummer (116-021769/V5) und dem Landeswappen (Eigentumszeichen) des Bundeslandes Baden-Württemberg gekennzeichnet ist (Abbildung 2).
Interessanterweise wird in diesem Gutachten des BKA auf der untersuchten Waffe nur eine Seriennummer erwähnt, regulär müssen auf einer P2000 mindestens 3 Seriennummern aufzufinden sein, die auf dem Schlitten linksseitig, eine weitere auf dem Lauf und die Dritte auf dem Bügel des Abzugs. Bildern des TLKA ist jedoch zu entnehmen, dass auch auf der rechten Seite am im Bereich des Hülsenauswurffensters die entsprechende Seriennummer eingeprägt ist. Unklar, weswegen diese im Gutachten des BKA nicht erwähnt wird.
Abb. 2: Auszug aus dem kriminaltechnischen Gutachten KT21 – 2011/6171/5 des BKA zur „Dienstwaffe Kiesewetter“
Tatsächlich weisen die Dienstwaffen der Polizei in Baden-Württemberg regulär die entsprechende Kennzeichnung (Schlitten linksseitig) auf (Abbildung 3).
Abb. 3: Beispielbild einer Polizeidienstpistole HK 2000 der Polizei BW
Wie Sie beim genauen Blick auf Abbildung 1 erkennen können, sehen Sie dort auch auf den zweiten Blick nichts! Jedenfalls kein Landeswappen BW auf der linken Seite des Schlittens der in Eisenach aufgefundenen Schusswaffe HK 2000!
Da auf dem oben wiedergegebenen Lichtbild Abb. 1 auch ein Maßstab mit Nummerierung eingeblendet ist, ist auszuschließen, dass dieses Bild seitenverkehrt wiedergegeben wurde. Demnach bleiben nur zwei Möglichkeiten:
Die beim BKA im Gutachten KT21-2011/6171/5 begutachtete Waffe ist nicht die in Eisenach gefundene und durch das LKA Thüringen dokumentierte Schusswaffe, aber tatsächlich die in Heilbronn entwendete Dienstwaffe der Polizistin Kiesewetter. Die Herkunft der beim BKA begutachteten Schusswaffe ist damit unklar, auszuschließen ist jedoch, dass es sich bei der in Eisenach sichergestellten Schusswaffe um die Dienstwaffe der ermordeten Polizistin entwendete handelt.
Oder das Gutachten des BKA ist ein Phantasieprodukt, auch in diesem Falle wäre die in Eisenach sichergestellte und dokumentierte Waffe aber nicht die in Heilbronn entwendete.
Höflicherweise weise ich Sie darauf hin, dass eine Verwechslung der Waffe mit der ebenfalls in Eisenach sichergestellten, dem in Heilbronn schwer verwundeten Polizisten Martin Arnold entwendeten, Dienstwaffe auszuschließen ist; allerdings verhält sich dort der Vorgang analog: Auch dort ist in der fotographischen Tatortdokumentation durch das TLKA kein Landeswappen BW auf der linken Seite der sichergestellten Waffe vorhanden, wohl aber laut Gutachten vom 10.01.2012 auf der beim BKA untersuchten Waffe.
Da der beschuldigten Zschäpe im derzeit laufenden Prozess in München unter zu Hilfenahme des oben zitierten BKA-Gutachtens vorgeworfen wird, Beihilfe zur Ermordung der Polizistin Michèle Kiesewetter geleistet zu haben, objektivierbar jedoch kein Zusammenhang zwischen den in Eisenach aufgefundenen Schusswaffen HK 2000 und den in Heilbronn entwendeten Dienstwaffen besteht, stelle ich fest:
Wer als Amtsperson absichtlich oder wissentlich die Vereitelung der Bestrafung des Täters oder eines Teilnehmers einer rechtswidrigen Tat ermöglicht, begeht nach §258a StGB eine Strafvereitelung im Amt. Durch die willkürliche und nicht durch den objektiven Tatortbefund gedeckte Behauptung, die in Eisenach sichergestellten Schusswaffen wären die den Polizisten in Heilbronn entwendeten, wurde nicht mehr nach dem oder den Tätern des Mordes und des versuchten Mordes in Heilbronn ermittelt. Dies erfüllt eindeutig den Straftatbestand des §258a. Begangen sein worden kann diese Tat nur durch Angehörige von Behörden (hier: LKA BW, BKA, Bundesanwaltschaft) die dazu die Möglichkeit hatten.
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren[…], berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, begeht nach § 344 StGB eine Verfolgung Unschuldiger.
Unabhängig davon, ob sich andere Tatvorwürfe als tragfähig erweisen werden scheint erwiesen, dass Beate Zschäpe durch das Gutachten des BKA falsch belastet wird, also unschuldig der Beihilfe zum Mord und Mordversuch in den Fällen Kiesewetter und Arnold verfolgt wird. Ein Amtsträger muss die fraglichen Schusswaffen zwischen Tatort und Eingang beim BKA ausgetauscht haben, oder ein Mitarbeiter des BKA muss wissentlich ein falsches Gutachten geliefert haben. In beiden Fällen ist die Folge das wissentliche Verfolgen einer – zumindest in diesem Falle – Unschuldigen.
In jedem Falle handelt es sich beim beschriebenen Vorgang um die Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB), denn hier wurden zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung durch den ersten Senat des OLG München eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegt.
Auf Grund der Gefahr für den Bestand der freiheitlich demokratischen Grundordnung durch die hier zur Anzeige gebrachten Straftaten werde ich diese Ergänzung zu meiner Strafanzeige vom 15.07.2015 erneut auch dem Innenausschuss des deutschen Bundestages sowie den Vertretern der großen Medien zugänglich machen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr.-Ing. Andreas Wittmann
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Schaun mer mal, wie sie sich wieder herauswinden werden, um ja nicht zu ermitteln…