Brandgutachten – Teil 2


Aufwändig wie der NSU-Prozeß, ein von Künstlern inszenierter Prozeß mit Leichen, also eine künstliche Leichenprozession.

Die pfiffigen Leser von Teil 1 des Brandgutachtens haben bemerkt, daß der Post unvollständig war. Irgendetwas fehlte noch.

Für unsere Betrachtung reicht es, wenn wir Brände in drei Klassen gruppieren. Da wären erstens die Brände, die auf Grund technischen Versagens oder höherer Gewalt entstehen. Der Toaster mit Kurzschluß ist bekannt. Die ausgefallene Zeitschaltuhr am Elektroherd auch. Die achtlos weggeworfene Glasscherbe, die seit 25 Jahren im Wald lag und nun, da der Sonnenstand günstig ist, ihre Eignung als Brennglas unter Beweis stellt. Diese Sorten Brände interessieren uns nicht.

Dann haben wir jene Brände, wo der Brand als solcher das Verbrechen ist. Als da wären Pyromanen oder die Autozündler in Berlin mit und ohne politische Botschaft, der Feuerwehrmann, der durch seinen heldenhaften Einsatz bei den Löscharbeiten seine Karriere beschleunigen wollte und und und. Auch diese Klasse von Bränden ist für unsere Betrachtung entbehrlich.

In den nachfolgenden Teilen geht es um jene Brände, die der Erhellung der mit ihnen verbundenen Begleitkriminalität dienen, der Verdeckungsstraftaten, die unter Zuhilfenahme von Feuer und artgleicher Wirkmacht durchgeführt wurden. Der einfachste Brand ist noch die Vernichtung des auf Papier geschriebenen Plans im Aschenbecher ohne weitere Folgen.

Kompliziert wird es bei jenen Bränden, die Zündung von Explosivstoffen und/oder mit Brandbeschleuniger gelegt wurden, um einen größtmöglichen Schaden anzurichten. Die Frühlingsstraße 26 in Zwickau ist eines der besten Beispiele aus jüngerer Geschichte, an dem man das Aufklärungsversagen sehr gut erklären kann. So gegen Mitternacht wurde die Gunst der dunklen Strunde genutzt und tabula rasa entscheiden. Das Haus wird plattgemacht. So passierte es dann auch. Die Beweismittel wurden anschließend aus einem großenm Haufen Schutt gepolkt, ohne daß noch nachweisbar war, daß das mit rechten Dingen zuging, denn eine kriminalpolizeilich saubere Asservierung der Beweismittel fand gar nicht erst statt.

In einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren hätte so etwas zu einem Beweisverwertungsverbot geführt. Im NSU-Prozeß unter der heldenhaften Führung des Staatsschutzrichters Götzl mußte man solche Überlegungen nicht anstellen. Der hat alles durchgewunken, was sich auch nur im entferntesten den Angeklagten in die Schuhe schieben ließ. Selbst den größten Blödsinn, wie das Geständnis der Zschäpe. Ein seriöser Richter hätte sich ob der von Grasel vorgetragenen Räuberpistole vor Lachen nicht mehr eingekriegt. Nicht so der Götzl. Mit dem Ernst eines Weißbiers… Er zog die Nummer bierernst durch.

Wir grenzen diese dritte Klasse von Bränden mal auf jene Verdeckungsstraftaten ein, die mit einer Leich enden oder anfingen. Oder auch zwei, oder noch viel mehr. Allgemein bekannt ist, daß der Brand eine andere Tat verdecken soll, also den Mord, Totschlag oder Notwehr mit Todesfolge als Kurzschlußhandlung. Weniger bekannt ist, daß der Brand als Initial für die eigentliche Verdeckungsstraftat benutzt. Und diese Verdeckungsstraftat nennt sich Gerichtsprozeß oder rechtsstaatliches Verfahren. Mithin, es wird ein Verbrechen begangen, man weiß oder hat sehr wohl eine Ahnung, wer die Täter sind, muß dieses aber aus Gründen des Staatswohls verschleiern. Dann wird ganz großes Geschütz aufgefahren. In Deutschland ist das regelmäßig der Generalbundesanwalt in enger Zusammenarbeit mit den auserwählten oder zuständigen Staatsschutzkammern an den Gerichten.

Die Verdeckungsstraftat wird dann unter heftiger medialer Begleitmusik begangen, damit man den Gestank des Beschisses nicht mitbekommt. In den letzten Jahren gibt es dafür genau zwei hervorragende Beispiele, einmal den NSU-Prozeß, dann jenen gegen die Angeklagten vom Aktionsbüro Mittelrhein.

Der zweitere steht in seiner Größe, seinem Finanzbedarf, den Anklagepunkten und der Zahl der Angeklagten, soqie Haupt- und Nebenkläger dem NSU-Schauspiel in Nichts nach, kann bei den Straftaten locker mithalten. Aber es fehlen die medial gut verkäuflichen Geschichten und Märchen. In den Medien wurde das Ding auf kleiner Flamme bis gar nicht gekocht, fand defacto nicht statt.

Da aber nur a scheene Leich zählt, wie der Wiener sagt, widmen wir uns in den nächsten Teilen genau diesen, also jenen Bränden, die Todesopfer zur Folge hatten oder als Feuerbestattung gedacht waren, weil die Leichen längst tot waren.

Aber, wird jemand einwenden, in Zwickau gab es doch gar keine. Doch gab es, die lagen in Stregda. Und zumindest die Feuerwehr also auch Polizei ging in den ersten Stunden davon aus, daß es zu Personenschäden oder Todesfällen im Zusammenhang mit dem Brand gekommen sei. Zumindest wurden die dafür vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt.

Und jetzt ist auch geklärt, was im Teil 1 unserer kleinen Zündelei fehlte. Der rechtsmedizinische Befund, denn bei Bränden mit Verletzten und Todesfällen muß dieser immer in die Bewertung einfließen. Ersatzweise der Befund des Krankenhauses. Genauso, wie die wichtigsten Beweismittel in die Bewertung einfließen müssen. Als da wären der Benzinkanister, langsam brennende Zündschnur, ersatzweise Sprengschnur, was nicht empfehlenswert ist, ein Zippo oder eine Packung Sturmstreichhölzer, wo eines fehlt, 2 bis 5 Pfund Schwarzpulver, lose abgepackt und was man noch so aus dem Baumarkt nach Hause geschleppt hat, um es mal so rein aus Spaß richtig krachen zu lassen, wie bei den Thüringer Spaßterroristen der Antifa.

Wir brauchen also einen Brand, Leichen und wichtige Beweismittel. Aber erst im nächsten Teil.

Ende Teil 2 und schönen Sonntag noch.

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