Der NSU als groß inszenierter Schauprozeß

Nicht mal Hollywood oder alternative Filmemacher hatten sowas drauf. Immer dann, wenn es um Größenordnungen wie tausend Jahre geht, sind die Deutschen alleiniger Marktführer. So auch bei der Inszenierung eines großen Schauprozesses, was im vorliegenden Fall nur ein begrenztes Publikum fand. Zu dürftig die Story, zu blasiert die Hauptdarsteller bei den Guten und den Bösen. Gesichtlose Charaktermasken, an denen jeder im öffentlichen Raum vorbeilaufen täte, da ihre ganze Körpersprache Charakterlosigkeit auf hundert Meter im Voraus verriete.

Michael Klein von sciencefiles hat ein schönes Beispiel für Schauprozesse ausgebuddelt. Eine Universität hat sich eine feine Definition dazu ausgedacht und diese dann anhand von Beispielen aus den früheren Ostblockstaaten belegt. Ob das alles stimmig ist, muß jeder für sich entscheiden. Was die Helden der zur Schau gestellten Wissenschaften vergaßen, war das Pendant des Westens, also jene Schauprozesse, die in London, Washington, München oder Nürnberg abgehalten wurden. Oder eben auch nicht. Nach heutiger Lesart auf dem Uniportal gab es sowas im Westen nicht. Gibt es auch nicht.

Das macht nichts. Wir haben ja als Faustpfand die Definition. Mit dieser Handreichung können wir die Rechtspraxis der BRD auf Schauprozesse abklopfen.

Die Veranstaltung eines solchen Verfahrens in aller Öffentlichkeit dient daher dem Ziel, eine oder mehrere Botschaften zu vermitteln. Um diese glaubhaft zu gestalten, wird die Illusion eines den rechtlichen Rahmen­be­dingungen entsprechenden Verfahrens aufrechterhalten. Die Botschaften selbst gehen über den verhandelten Tatbestand hinaus, sie transpor­tieren vielmehr ein „von den Prozeßinitiatoren fabrizierte(s) Zerrbild der Wirklichkeit“. Dazu werden in der Anklage tatsächliche Ereignisse um fiktive Elemente ergänzt und in erdachte Kausalzusam­menhänge gesetzt. Im Ergebnis wird so ein Narrativ konstruiert, das wesentliche Bestand­teile dieser Weltanschauung beinhaltet: zu meist in Form eines Bedro­hungs­szenarios, in dem innere und äußere Feinde sich gegen den Staat und seine Bevölkerung verschworen hätten. Damit Anknüpfungspunkte für die Fiktion entstehen, werden bestimmte Ausschnitte der Biografien der Angeklagten uminterpretiert und realpolitische Probleme auf das Han­deln der Angeklagten zurückgeführt. Der Verurteilte erfüllt über seine individuelle „Schuld“ hinaus noch eine symbolische Funktion: In ihm und seinem Handeln zeigt sich dabei das Vorgehen und Wesen des System­fein­des.


Einigkeit im recht auf Blödheit. Wenn es darum geht, den Konsumenten blöd zu kommen, sind sich deutsche Medien einig, auch wenn sie Vielfalt vorgaukeln.

Tja. Dann hat der Tino Brandt vollinhaltlich in allen Aspekten Recht gehabt, als er das Spektakel unter der Führung Götzls als Schauprozeß bezeichnete. Die Definition stimmt Wort für Wort mit dem NSU-Prozeß überein.

q.e.d.

Sucht man in der großen Findemaschine nach „Tino Brandt“ Schau­prozeß, dann gibt es derzeit lediglich 60 Treffer, was in etwa der Tatsache entspräche, daß es in der BRD keine Schauprozesse gab und gibt. Beim Mitsucher aus Seattle sieht es nur unwesentlich besser aus. 124 Treffer. Schau an.

Und dann auch das noch.

German regulatory body reported illegal material

Explanation of Request

A URL that otherwise would have appeared in response to your search, was not displayed because that URL was reported as illegal by a German regulatory body.

Ihre Suche hätte in den Suchergebnissen einen Treffer generiert, den wir Ihnen nicht anzeigen, da uns von einer zuständigen Stelle in Deutschland mitgeteilt wurde, dass die entsprechende URL unrechtmäßig ist.

Wenigstens das paßt. Fast. There is no such thing as unrechtmäßige URL. Ein uniform resource locator kann richtig oder falsch sein, oder temporär bzw. auf ewig nicht zum Ziel führen, so man eine Anfrage stellt. Mehr Eigenschaften hat er nicht. In besonderen Fällen ist denkbar, daß in der BRD §86a StGB greift.

Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

Es wird an dieser Stelle kein Beispiel eingeflochten, auch wenn ich mich dafür auf §86 (3) StGB berufen könnte, da man mit Parolen und Grußformen (schriftlich oder gestisch*) auch in einem URL vorsichtig sein muß. Das ist immer noch nicht unrechtmäßig, dafür aber in der BRD gesetzwidrig und mit Strafe bewehrt, hat mit der Adressierung im Internet nichts zu tun, dafür mit der German Angst.

Das ist der bisher einzige vom Gesetz her vorgesehene Fall, in dem ein URL mit Strafdrohung bedacht ist.
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* Ich habe nicht ausprobiert, ob man ein URL auch aus Bildzeichen (Emoticons) zusammenklöppeln kann.

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