Die waffentechnischen Gutachten des BKA Teil 1

Lazlo Tolvaj verstarb mit 64 Jahren bei einem Tauchunfall im Roten Meer. Lazlo war Chefredakteur des Schweizer Waffen Magazins, er hatte über Jahrzehnte beruflich mit Waffen zu tun, ein guter Mann, ein Experte, der weitere namhafte Waffenexperten in der Schweiz gut kannte, und er ging zu früh.

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Lazlo Tolvaj SWM †

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Ich hatte mich Ende August 2013 an Lazlo gewandt, lange bevor ich zu bloggen anfing, aufgrund seines Artikels über die Zwickauer Ceska mit Schalldämpfer:

http://forum.waffen-online.de/topic/431306-swm-62013-nsu-prozess-zauberei-beim-bka/

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Im Tausch gegen den Artikel „Ermitteln verboten“ von eigentümlich frei erhielt ich damals den vollständigen Tolvaj-Artikel aus dem SWM 06/2013 über die Ceska

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swm-total

anklicken zum lesen 😉

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Die totale Ignoranz der deutschen Medien gegenüber dem Artikel und den darin aufgeworfenen Fragen ist bezeichnend, man ist stramm auf Linie.  Damals wie heute.

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Mehrfach gingen ab Juni 2014 (vorher hatte ich keine…) BKA-Ordner in die Schweiz, oder auch Auszüge davon, wenn es um waffentechnische Fragen ging, und Lazlo hat immer geholfen. Und das innerhalb kürzester Zeit, hatte er doch eine Schwesterwaffe der Schweizer Luxik-Serie selbst getestet. Dafür danken wir ihm herzlich. Ruhe in Frieden, Lazlo.

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Lazlos Ausführungen (nicht nur zur Ceska, bei Weitem nicht nur) sind in eine Serie eingeflossen, deren ersten Teil wir übernommen haben. Der Autor ist Karl-Heinz Hoffmann, der diesen Beitrag auf seiner Homepage gestern veröffentlicht hat:

http://www.karl-heinz-hoffmann.com/aktuell.html

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NSU Prozess

Die waffentechnischen Gutachten des BKA


In den, Mundlos und Böhnhardt als Lebens- und Wirkungsumfeld zugeordneten Bereichen, konkret im Brandschutt des Anwesens Frühlingsstraße in Zwickau und in dem am 04.11.2011 in Eisenach untersuchten ausgebrannten Wohnmobil wurden insgesamt 20 Schusswaffen gefunden. Dabei ist die genaue Auffinde-Situation entweder gar nicht, oder nur mangelhaft dokumentiert worden. Deshalb ist nicht nachvollziehbar ob nur Mundlos und Böhnhardt allein, oder etwa auch noch andere Personen Zugang und damit die Möglichkeit die tatsächliche Gewalt über die Waffen auszuüben gehabt hatten.

Die Gesamtschau der Waffensammlung lässt darauf schließen, dass es bei der Beschaffung nicht, jedenfalls nicht grundsätzlich und vorrangig darum gegangen ist, etwa über „Handwerkzeug“ zur Begehung von Tötungsdelikten zu verfügen, sondern, dass es sich um die Hinterlassenschaften von Waffenliebhabern handelte. Waffennarren, die alles angekauft haben, was der Schwarzmarkt hergab. Aus welchem Grund könnte sonst ein Einzellader Flobertgewehr mit einem Minikaliber, von kaum über der Wirkung eines Luftgewehres hinausgehender Durchschlagskraft Bestandteil dieser Sammlung sein?

Eine Bestätigung für diese Einschätzung findet sich in dem von den Journalisten Fuchs und Goetz veröffentlichten Buch „Die Zelle“ auf Seite 70:

„Uwe Böhnhardt interessiert sich für Kampfsport und gilt als Waffennarr. Ein Bekannter erinnert sich: „Er kannte sich aus, egal ob es sich um eine Steinschleuder handelte – oder eine Pistole.“

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Bei der nun folgenden Würdigung der mir im Originaltext als Kopie vorliegenden waffentechnischen Gutachten zum sogenannten „NSU Verfahren“ habe ich die zum Doppelmord im Wohnwagen verwendete Pumpgun-Schrotflinte vorläufig ausgeklammert, und weiterhin sämtliche Waffen, die laut Gutachten nicht mit polizeibekannten Straftaten in Verbindung gebracht werden konnten.

Der für diese Fälle entsprechende standardisierte amtliche Text lautet:

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„Der Spurenvergleich (…) ergab keine Hinweise darauf, dass die o.a. Waffe zu einer registrierten, unaufgeklärten Schusswaffenstraftat verwendet worden wäre.“

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So waren unter anderem Bestandteil der behördlich begutachteten Waffensammlung, 3 Pistolen Kaliber 7,65 – Fabrikat Ceska unterschiedlicher Fertigungszeiten, sowie eine MP Fabrikat Ceska.

Nur eine der Ceska Pistolen Cal. 7,65 gilt im Bezug auf die Türkenmordserie als tatrelevant. Nämlich die Ceska Pistole 83, mit der Waffennummer 034678.

Aber ausgerechnet zu dieser Waffe ist in den Ermittlungsakten kein schriftliches Gutachten enthalten. Zu diesem Vorgang ist in den Akten nur eine kurze Mitteilung des BKA mit dem Hinweis auf einen gesonderten Band einer Sachakte zur Pistole Ceska 83 enthalten:
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„Bundeskriminalamt
ST 14 – 140006/11
GBA 2 BJs 162/11-2
BAO Trio
(…)
(…) An dieser Stelle wird auf den gesonderten Band der Sachakte zur Herkunftsermittlung der Pistole Ceska 83, Kal. 7.65mm, Waffennr, 034678, hingewiesen. Gutachten zur Waffe sowie Ermittlungsergebnisse sind ausschließlich dort abgelegt. (…)“

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Zu finden ist diese „Sachakte“ nirgendwo. Das Gutachten zur angeblich tatrelevanten Ceska ist im Rahmen der Gerichtsverhandlungen vor dem OLG in München nur mündlich vorgetragen worden. Es soll in Schriftform noch nicht einmal Richter Götzl bekannt gemacht worden sein. Wenn es überhaupt jemals eine schriftliche Abfassung dieses Gutachtens gegeben hat.

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Gemäß § 256 StPO ist das Verlesen behördlicher Gutachten vor Gericht zulässig, nicht jedoch ein freier gutachterlicher Vortrag als Ersatz für das fehlende schriftliche Gutachten. Verlesen ist etwas anderes als erzählen.

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Der erzählende Gutachter kann sich ja schlechterdings nur auf waffentechnische, kriminaltechnisch erfasste Tatsachen berufen. Wo sind diese Untersuchungsergebnisse?

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Die vom Gericht praktizierte Vorgehensweise, d.h. der Verzicht auf die Vorlage eines schriftlichen, waffentechnischen Prüfergebnisses ist ohne Zweifel ein schwerwiegender Mangel der Prozessführung.

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Es ist ein Skandal, dass sich die Verteidiger der im NSU Prozess Angeklagten derartige Mängel bieten lassen.
Auch die Nebenkläger sollten ein Interesse an der Vorlage einwandfreier behördlicher Gutachten haben.

Aus meiner Sicht ist das nur mündlich vorgetragene Gutachten zur Pistole Ceska 83 rechtlich nicht verwertbar und deshalb rechtlich unbeachtlich, weil es von niemandem nachvollzogen und sachlich überprüft werden kann.

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Man hat sich auch zu fragen, warum alle Mundlos und Böhnhardt zugeordneten Schusswaffen kriminaltechnisch untersucht und schriftlich gewürdigt wurden, aber diese eine Pistole, der hinsichtlich der Tatgeschehen die größte Bedeutung zukommen soll, nicht in gleicher Weise untersucht und die Begutachtung nicht schriftlich dokumentiert wurde?
Auf Grund dieser Sachlage ist es mir nicht möglich, eine waffentechnische Würdigung zur Pistole Ceska 83 mit der Seriennummer 034678 vorzunehmen.

Anders verhält es sich mit drei weiteren Schusswaffen, die als tatrelevant gelten.

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Hierzu beginne ich mit der Würdigung des gemäß § 256 StPO gefertigten Behördengutachtens vom 09.12. 2011 zur
Pistole Bruni, Modell 315 Auto, Nummer 012289 Kaliber 6,35 Browning.
Diesbezüglich wurde am 09.12.2011 vom kriminaltechnischen Institut des BKA ein Behördengutachten gemäß § 256 StPO erstellt. Eingegangen beim Bundeskriminalamt am 14. Dez. 2011:

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„Insbesondere sollte festgestellt werden, ob Spurenübereinstimmungen mit der Tatmunition zum Spurenkomplex BAO Bosporus besteht, welche hier unter den Sammlungsnummern 44320 und 45037 einliegt.“
(Aktenzeichen: KT21-2011/624/34, Seite 3 von 8)

vollständiges Gutachten:  https://sicherungsblog.wordpress.com/2014/07/12/die-tatwaffenbestimmungen-des-bka-teil-5-die-spate-bruni-mordwaffe-bei-simsek-und-taskopru/

Im Zusammenhang mit der Pistole Bruni erscheint mir ausreichend zu sein, nur die Schlussbemerkungen des 8 Seiten umfassenden Gutachtens zu zitieren:

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„Die Systemmerkmale auf Tat- und Vergleichsgeschossen stimmen überein.
Reproduzierbare Individualspuren sind jedoch nicht in ausreichender Qualität und Menge vorhanden. (…)
Es kann weder bewiesen noch ausgeschlossen werden, dass die Tatgeschosse mit den Sammlungsnummern 44320 und 45037 aus dem Lauf der o.a. Waffe Pistole Bruni, Modell 315 Auto, Nummer 012289 Kaliber 635 mm Browning verfeuert wurde.
(…) Der weitere Spurenvergleich mit anderen entsprechenden vergleichsgeeigneten Teilen der zentralen Tatmunitionssammlung ergab keine Hinweise darauf, dass die o.a. Waffe zu sonstigen registrierten, unaufgeklärten Schusswaffendelikten verwendet worden wäre.
(Seite 7 und 8 des Gutachtens).

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Abgesehen von der Selbstladepistole Ceska 83 Cal 7,65 Nummer 034678, für die kein nachvollziehbares waffentechnisches Gutachten vorliegt, kommen keine weiteren Schusswaffen aus der Mundlos und Böhnhardt zugeordneten „Waffen-Sammlung“ für die, voreilig als NSU Morde bezeichnete Türken-Mordserie in Betracht.

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Im Falle der, seitens der Staatsanwaltschaft ebenfalls Mundlos und Böhnhardt unterstellten Ermordung der Polizistin Kiesewetter und der Verletzung ihres Kollegen werden zwei Pistolen als vermutlich tatrelevant angesehen. Es handelt sich dabei um eine Pistole Marke Radom aus polnischer Fertigung und eine Pistole Tokarew aus, „vermutlich“ sowjetischer Produktion.

Gutachten siehe: http://sicherungsblog.wordpress.com/2014/07/12/die-tatwaffenbestimmungen-des-bka-teil-6-die-mordwaffen-von-heilbronn/

Bevor ich mich den Einzelheiten der waffentechnischen gutachterlichen Feststellungen zuwende, möchte ich die dort verwendeten Begriffe erklären.

Zu Methodik und Untersuchungsgang findet sich in sämtlichen hier relevanten Untersuchungsberichten der gleiche standardisierte Text:

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„Wird Munition in einer Schusswaffe repetiert oder gezündet, so wirken metallische Waffenteileauf diese ein und können dabei deren Oberfläche verändern. Die entstehenden Waffenspuren erlauben ggf. die Identifizierung des Spurenverursachers, also den Nachweis dass ein bestimmtes, individuelles Waffenteil diese erzeugte.

Die Identifizierung oder der Ausschluss eines Waffenteiles als Verursacher einer Waffenspur beruht auf der Erfahrung, dass infolge von Zufallsprozessen bei der Waffenherstellung insbesondere der mechanischen Oberflächenbehandlung bei der Endbearbeitung, sowie gebrauchsbedingten zufälligen Veränderungen eine Wirkflächenbeschaffenheit der spurenerzeugenden Waffenteile resultiert, die beim wiederholten Repetier-Schussvorgang zumindest bereichsweise reproduzierbare Individualspuren bewirkt.“

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Was bedeuten nun diese Erläuterungen im Einzelnen?
Beim Repetier- und Schussvorgang können nur folgende Waffenteile auf die Munition einwirken.
Wenn von Munition die Rede ist, so versteht man darunter die komplette, aus der mit einer Treibladung gefüllten und einem Zündhütchen versehenen Hülse und dem in die Hülse eingepassten Projektil bestehenden Patrone.

Mit der Patronenhülse kommen beim Repetiervorgang folgende Waffenteile in Berührung und können unter Umständen dort Spuren hinterlassen:
Die Magazin-Lippen, die Stoßbodenfläche des Verschlusses mit der Spitze des Schlagbolzens. Weiterhin die seitlich im Stoßboden des Verschlusses eingefrästen Vertiefungen, die der Aufnahme der im Patronenhülsenboden befindlichen, rundum laufenden Nut dienen. Die aus einem separaten Teil bestehende, am Stoßboden montierte Patronenauszieherkralle und schließlich die Innenwandung des im Lauf befindlichen Patronenlagers. Das mit Zügen und Feldern versehene Laufrohr kommt mit der Patronenhülse nicht in Berührung, kann also dort keine Spuren erzeugen.

Auf das Projektil kann nur ein einziges Waffenteil einwirken, nämlich die in der Regel mit Zügen und Feldern versehene Wandung im Inneren des Laufrohres.
Der hintere Teil des Laufrohres kommt mit dem Projektil nicht in Berührung und kann demzufolge auch keine Spuren erzeugen.

Untersuchungen an der Pistole TOZ Modell TT 33, Waffennummer X 65070, Kaliber mm Tokarew.
Die Untersuchungen hinsichtlich des Vergleiches von dem, am Tatort aufgefundenen Projektil-Fragment verliefen negativ.

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„Mit dem einliegenden Tatgeschoss, bzw. dem Geschossmantelfragment der Sammlungsnummer 47986 ist aufgrund nicht völlig ausreichender Spurenqualität keine beweiskräftige Übereinstimmung in Individualspuren nachweisbar.

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Im Bezug auf die, unter Verwendung der, offensichtlich einzigen am Tatort vorgefundenen Patronenhülse vorgenommenen Vergleichsuntersuchungen erläutert das waffentechnische Gutachten:

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„Beim Spurenvergleich mit der entsprechenden Tathülse der zentralen Tatmunitionssammlung des Bundeskriminalamtes wurden Übereinstimmungen in den Individualspuren der hier unter der Sammlungsnummer 47986 einliegenden Tathülse festgestellt.“

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Ausführungen dazu, welche metallischen Teile der Waffe an der Hülse Spuren hinterlassen haben sollen, wurde nicht dargelegt. Das ist auffallend unverständlich. Es wäre doch sinnvoll gewesen zu erklären, welches von 5 in Frage kommenden Waffenteilen eine Spur hinterlassen haben soll? War es die Auszieherkralle? Die Schlagbolzenspitze oder was sonst?
Ich bezweifle, dass sich „Individualspuren“ an der hier relevanten Hülse finden ließen.

Vergegenwärtigt man sich die in den behördlichen Gutachten verwendeten Standarderklärungen bezüglich des möglichen Zustandekommens von Individualspuren, so kann man sich solche Spuren an der für den Kriegsgebrauch gefertigten Tokarew-Pistole nicht vorstellen.

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Bei den in Massen produzierten Kriegswaffen wurde auf jede individuelle Nachbearbeitung verzichtet. Eine weitere Veredelung der Waffenoberfläche kam nicht in Frage. Ich habe persönlich zahlreiche Tokarew-Pistolen des hier relevanten Typs aus sowjetischer, bulgarischer und rumänischer Fertigung in der Hand gehabt. Eine individuelle Nachbehandlung kann ausgeschlossen werden. Die massenfertigungsbedingten Frässpuren blieben unbehandelt stehen.

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Ich halte das Gutachten in punkto Hülsenvergleich für ein gefälliges Entgegenkommen.
Dafür gibt noch ein weiteres Argument.

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Im Gutachten ist von Individualspuren die Rede. Einmal davon abgesehen, dass genauere Erläuterungen zur behaupteten Spurenbildung fehlen, ist doch die Frage, wie ein Gutachter erkennen soll, welche Spur fertigungsbedingt und welche individual ist, wenn er keine weiteren Waffen aus der gleichen Fertigungsserie zum Vergleich heranziehen kann? Eine solche Feststellung kann nur über den Vergleich mit seriengleichen Schusswaffen getroffen werden.

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In Bezug auf die waffentechnische Gutachtertätigkeit der Landeskriminalämter bin ich wegen einschlägiger persönlicher Erfahrungen mit dem BLKA sehr misstrauisch. Ich selbst habe vor Gericht in zwei Fällen zurecht gepfriemelte, das heißt nach den Vorstellungen der Staatsanwaltschaft passend gemachte Gutachten erlebt.

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Untersuchungen der Pistole RADOM VIS 35, Waffennummer HI 836. Kaliber 9 mm Luger. (deutsche Bezeichnung 9 mm Parabellum)

Zum Thema Patronenhülsenvergleich äußert sich das Gutachten ähnlich wie im Gutachten zur bereits besprochenen Pistole Tokarew.

Man will an den beiden am Tatort aufgefundenen Patronenhülsen sogenannte Individualspuren festgestellt haben. Damit soll nachgewiesen sein, dass die Tathülse aus der sichergestellten Radom verfeuert worden ist.

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Ebenso wie bei der Begutachtung der Pistole Tokarew wurde nicht erläutert, welche Waffenteile auf der ausgeworfene Hülse nur individuell erzeugte und nicht fertigungsbedingt erklärbare Spuren hinterlassen haben sollen?

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Wäre ich Prozessbeteiligter, so würde ich darauf drängen, dass die Spuren näher erläutert werden und der zwingende Nachweis erbracht wird, dass sie nicht fertigungsbedingt, serienmäßig entstanden sein können.

Hinsichtlich der am Tatort verfeuerten Projektile konnten keine rechtlich bedeutsamen Erkenntnisse gewonnen werden, weil offensichtlich nur ein Geschossfragment gesichert wurde.

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Das rechtlich bedeutsame Fazit der gemäß § 256 S t P O erstellten behördlichen Begutachtung vom 14.12.2011 lautet:

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„Mit dem einliegenden Geschossmantel der Sammlungsnummer 47985 ist aufgrund nicht völlig ausreichender Spurenqualität und Menge eine nur geringe beweiskräftige Übereinstimmung in den Individualspuren nachweisbar.“

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„Nur geringe beweiskräftige Übereinstimmung“ bedeutet im Klartext, dass „kein juristisch brauchbarer Beweis“ vorliegt.

Im Übrigen möchte ich wissen, welche Individualspuren die Innenwandung des Laufrohres überhaupt auf dem Projektil erzeugen könnte? Genaugenommen können beim verfeuern einer Patrone auf dem Projektil zwar Spuren entstehen, aber nur Systemspuren, die mit allen Waffen derselben Serie gleich sind, und niemals Individualspuren. Letzteres deshalb nicht, weil eine individuelle mechanische Nachbehandlung des Laufinneren ausgeschlossen ist.

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Dazu muss man sich auch einmal die Fertigungsvorgänge vor Augen halten.
Ein Pistolenlauf wird niemals in den Abmessungen des Fertigteiles hergestellt.
Es werden Laufrohlinge von ca. einem Meter Länge mit spiralförmig verlaufenden Zügen und Feldern hergestellt.
Danach wird der Laufrohling in 10 Teile abgelängt. Dann werden diese, je nach Größe der Faustfeuerwaffe, für die sie bestimmt sind, in den Abmessungen von höchsten bis zu 10 cm Länge auf der Außenseite passend abgedreht und in das hintere Teil ein Patronenlager eingefräst. Damit ist der Lauf einer Selbstladepistole fertig.

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Eine individuelle Nachbehandlung ist auf den Wirkungsflächen der Laufinnenseite niemals erforderlich. Aus der Betrachtung der Fertigungsmethode ergibt sich aber auch noch eine andere wichtige Erkenntnis.

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Weil die Pistolenläufe in größeren Mengen und vor dem Einpassen in die Waffe in Überlängen produziert werden, sind zwangsläufig die beim Verfeuern gegebenenfalls auf den Projektilen entstehenden Spuren bei allen Pistolen derselben Serie gleich. Das bedeutet, um zu der Erkenntnis zu kommen, ob eine Spur auf einem Projektil systembedingt ist, oder etwa als Individualspur angesehen werden kann, müsste man mehrere Pistolen der gleichen Fertigungsserie zu Vergleichszwecken beschießen.

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Aus alledem ergibt sich für mich, dass die Verwendung von Waffen aus der Mundlos und Böhnhardt zugeordneten Waffensammlung für die prozessrelevanten Tötungsdelikte nicht nach gewiesen werden konnten.
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Darüber hinaus stehen noch die unbeantworteten Fragen im Raum, auf welche Weise die Waffen in das persönliche Umfeld der beiden Angeklagten gekommen sind und zu welchem Zeitpunkt das geschah.
Eine Verkaufswegfeststellung war jedenfalls bis zum heutigen Tage in keinem einzigen Falle der diversen prozessrelevanten Schusswaffen möglich.
Dazu werde ich noch geeignete Beiträge liefern.
Soviel für heute

Karl-Heinz Hoffmann 19.12.2014

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Es gibt 3 Behördengutachten des BKA zur Ceska 83, die sämtlich veröffentlicht sind, als Anlage 1 des Schreibens des Arbeitskreises NSU an den Bundestags-Innenausschuss.

ABER: Das sind keine Waffengutachten, denn es fehlen dort sämtliche Aussagen, WIE und AUFGRUND WELCHER Individualspuren man beim BKA zu der Überzeugung kam, dass es sich um die Dönermordwaffe handelt:

– keine Fotos der Individualspuren, ggf. mikroskopische Fotos etc pp.

hell-2

Beispiel eines solchen Vergleichsfotos

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– keine textliche Beschreibung der gefundenen Übereinstimmungen.

Was da als „Gutachten“ bezeichnet wird, das ist keines. Es ist maximal eine Zusammenfassung ohne jedes Identifizierungsdetail.

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Die Rolle der Verteidigung ist höchst suspekt, wie Hoffmann zurecht anmerkt. Da ist er mit Lazlo Tolvaj zu 100% deckungsgleich, der genau das ebenfalls völlig unverständlich fand, und mehrfach eine Zweitbegutachtung durch unabhängige Fachleute verlangte. Ein neutraler Schweizer in bester eidgenössischer Tradition.

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Vom Verkünden als Mordwaffe bis zur Verfassung der Gutachten zur Ceska 83 verging fast ein Monat, was bei der wichtigsten Waffenexpertise des BKA seit vielen Jahren völlig unverständlich ist:

– Verkündung als 9-fache Mordwaffe am 11.11.2011

– Gutachten zur Ceska vom 6.12.2011 bzw. am 7.12.2012

ceska 83 W04.pdf

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Ende Teil 1

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6 comments

  1. Jetzt bin ich aber erschüttert!

    Ist es sicher, daß bei Herrn Tolvajs Tod alles mit rechten Dingen zuging? Ausgerechnet der Waffenexperte, der den Skeptikern mit seiner Expertise zur Verfügung stand, stirbt bei einem Tauchunfall im Roten Meer (!). Erinnert mich an den niederländischen Sprengmeister Danny Jowenko, der nach anfänglicher Skepsis (er kannte WTC 7 überhaupt nicht und konnte es nicht glauben, daß es am gleichen Tag wie die beiden Haupttürme eingestürzt war, ohne von einem Flugzeug getroffen zu werden) überzeugt war, daß WTC 7 gesprengt wurde (»That is controlled demoliton!«).

    https://www.youtube.com/watch?v=k3DRhwRN06I

    Nicht lange Zeit danach kam er bei einem Autounfall ums Leben:

    https://www.youtube.com/watch?v=-zHHvo6U4lA

    https://www.youtube.com/watch?v=Z5mwr4LYhV0

    https://www.youtube.com/watch?v=0ZyCCpXNPbw

    Herrn Tolvaj wurde doch von den Schweizer Behörden der Zugang zu der von ihm verwendeten Vergleichswaffe plötzlich (vermutlich auf Druck von BRD-Behörden) verweigert und er wollte sich vor den Verwaltungsgerichten den Zugang erstreiten.

    Also, ich weiß ja nicht…

    Fatalist, paß bloß auf Dich auf; Du selbst bist ja spätestens jetzt nach dem kürzlichen 3SAT-Bericht und Mosers Reaktion darauf in Phase 3 von Gandhis 4-Stufen-Szenario (»…dann bekämpfen sie Dich…«) angelangt.

    Viel Glück und Erfolg weiterhin!

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