
Symbolbild (vom Fotografen Grok) mit alles über die Aushandlung einer beidseitig verpflichtenden Verpflichtungserklärung zwischen Führungsbeamten und V-Frau gemäß den Regeln der Vertragsfreiheit
Der Begriff der Fürsorgepflicht beschreibt die gesetzliche Pflicht von natürlichen oder juristischen Personen, für das Wohlergehen anderer Personen Sorge zu tragen.
Das ganz allgemein. Zu deutsch: Ein Dienstherr steht in der Fürsorgepflicht für die ihn anvertrauten Kreaturen und Seelen. Soweit, so bekannt. Aber auch gut?
Stellen wir uns eine einzige Frage. Wie steht es um die Fürsorgepflicht eines Landesinnenministeriums, das das Landeskriminalamt anleitet, für von ihnen geführte Spitzel aka Vertrauensperson aka V-Mann aka V-Leute?
Die staatliche Operation der Befreiung von Zschäpe kann weitergehen.
Die Frage ist nun, warum derartige Anstrengungen unternommen werden, um Zschäpe aus dem Gefängnis zu bekommen.
Gut, dann behandeln wir heute das Thema mit bunten Luftballons, Girlanden, Luftschlangen und Konfetti.
Eine moralische Vorbereitung des Milieus ist rechtlich nicht relevant.
Günher Beckstein, 2020
Etwas ausführlicher, wie das früher einmal gehandhabt wurde. Liebe Nazis, wenn ihr in unsere Dienste tretet, dann müßt ihr euch darüber im Klaren sein, daß ihr eines Tages mit zermatschtem Schädel und ausgeblasenem Hirn in der Pampa enden werdet. Der Staat will dieses Milieu nicht, ergo wird es mit einer Pumpgun entsorgt.
Der V-Mann muß wissen, daß er auf eigene Rechnung handelt, öhm, daß er einmal gegenüber dem Milieu, das er verrät, sich keine Meriten erwirbt, aber daß auch der Staat nicht, öhm, sich uneingeschränkt zu ihm bekennt, weil er schließlich in einem Milieu mitschwimmt, äh, das der Staat nicht haben will.
Und daß man damit nicht ’nen Orden kriegt, sondern daß man immer in einem Zwielicht steht, damit muß jeder leben.
Sehr gut vorstellbar, daß eine solche Denk- und somit Verhaltensweise bis vor knapp 20 Jahren in deutschen Sicherheitskreisen vorherrschend war. Das ist Vergangenheit und heute irrelevant. Die Frage, die heute zu stellen ist: Wie kümmern sich BKA, LKAs, Zollamt und andere von V-Leuten unterstützte Dienste um ihre Pappenheimer? Wie steht es heute um die Fürsorgepflicht, die man 2011 verkackt hat?
Nehmen wir der Umstände halber an, Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe waren im Auftrag des Herrn auch Achse und gut in Arbeit, bis jemand mit Flinte und Brandsatz die Notbremse zog. Nehmen wir an, Zschäpae hat tagelang versucht, einen ihrer Ansprechpartner im Amt zu erreichen, der sich verleugnen ließ, weil ihm von seinen Vorgesetzten bereits die Hände gebunden waren.
@taucher
Ja. Ziemlich oft sogar.
Am 04.11.11 wurde Zschäpe von einem Handy aus dem Bereich des sächsischen Innenministeriums angerufen. Man weiß aber nicht so genau, zu welcher Abteilung es gehört. Vielleicht die Verkehrspolizei. Oder die Sitte.
Und in der Zeit vom 04. bis 08. November 2011 hat Zschäpe zwölfmal beim Landesamt für Verfassungsschutz Thüringen angerufen.
Die Frage lautet eher, warum der Staat Böhnhardt und Mundlos fachlich unvorbereitet und psychisch nicht auf der Höhe der Jobanforderungen in die Flinten reinlaufen ließ.* Die Antwort würde die Gewinnung freier Mitarbeiter der Spitzeldienste erschweren. Sie ist nicht erwünscht.
Betrachten wir also NSU-Prozeß München und den Prozeß gegen Susann Eminger in Dresden auch aus der Sicht, daß der juristische Schaden für Zschäpe und Eminger zu begrenzen ist. München haben sie heftig verkackt, da war angesichts Götzl und Kollegen nichts an Deal drin. Der Versuch, Grasel ins Boot zu holen ist krachend gescheitert. Jeder, der sich mit den Prozeßunterlagen beschäftigt hat, weiß, daß Zschäpe zu den angeklagten Sachverhalten gar nichts weiß, bzw. auch nur das, was Fernsehen und Zeitung berichteten, also auch vieles falsch. Zschäpe kann wegen Nichtwissens, der Nichtbeteiligung an den angeklagten Verbrechen, nichts zur Aufklärung der Aktenlage beitragen. Sie ist unschuldig, doch schuldig gesprochen worden.
Anders die Sache in Dresden. Dazu muß man wissen, daß der Prozeß nur deswegen zustande kam, weil der Generalbundesanwalt es so wollte. Das Dresdner OLG hatte Eminger längst in die Freiheit zurückgeschickt, sprich sächsische Pampa entlassen. Der GBA zog das Verfahren an sich und ließ nochmal am OLG Dresden verhandeln. Nun war es für den Fürsorgebeauftragten des Sächsischen Ministeriums für Innere Schweinereien etwas leichter, seiner Pflichterfüllung nachzukommen. Er mußte nur den Gerichtsvorsitz dahingehend überzeugen, Milde walten zu lassen. Man kennt das aus amerikanischen Filmen, wenn sich der Richter mit einem Ankläger oder Verteidiger in sein Dienstzimmer zurückzieht, um Klartext zu reden. So ist das hier auch. Der Vorsitzende Richter wird dahingehend in Kenntnis gesetzt, daß die angeklagte Person den Behörden vertraulich zuarbeitete. Man könne das Gesetz nicht ganz aus der Hand legen, den gesetzlichen Spielraum aber soweit als möglich nach unten dehnen, also große Milde walten lassen. Die ergiebige Tätigkeit im Interesse der Sicherheitsorgane solle durch erhebliche Strafmilderung abgefangen werden. Das wie überläßt der Führungsbeamte dem Vorsitzenden Richter. („Die VR schritt mehrfach fürsorglich ein…“ – aus einer Kurzgeschichte von Stephan Kloss. Das hat in Dresden einwandfrei funktioniert. So muß es sein.
Zurück zur Ausgangsfrage. Wie sieht es heute aus? Damian Nippen weiß mehr.
Das „Vertrauen“ in „Vertrauensperson“ („V-Person“) ist mindestens ein dreifaches: Es ist erstens das Vertrauen des Staates in die V-Person und zwar konkret das der Polizeibeamten in eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der V-Person und später das des Gerichts in die Glaubwürdigkeit der V-Person; zweitens ist es das Vertrauen, das die V-Person gegenüber dem Beschuldigten erlangen oder ausnutzen soll, um jenen dazu zu bringen, selbstbelastende Informationen zu offenbaren; und drittens ist es in der Regel das Vertrauen der V-Person in den Staat, ihre Identität geheim zu halten und sie vor Repressalien durch die Bespitzelten zu beschützen. Für einen erfolgreichen V-Personen-Einsatz muss also einiges an Vertrauen zusammenkommen.
… Beschluss des BVerfG vom 9.12.2022 zum Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommerns („MV-SOG“).11 Dieser Beschluss hat bis dato weniger Beachtung unter Strafrechtlern gefunden. Er macht jedoch – wie Duttge erkennt – unmissverständlich deutlich, dass für den Einsatz von V-Personen eine gesetzliche Grundlage zwingend erforderlich ist.
Nichts hat sich getan. Gar nichts. Die Fürsorgepflicht eines Führungsbeamten im LKA gegenüber der ihm anvertrauten Nazikreatur ist ausschließlich sein privater Gustus oder Luxus, also wie ernst er seine Aufgabe nimmt. Fürsorge für Spitzel gibt es nicht, denn der Gesetzgeber hat die dafür erforderlichen Grundlagen nicht in ein Gesetz gegossen.
Nippen zieht ein betrübliches Fazit:
Der Gesetzgeber muss den Einsatz von V-Personen spezialgesetzlich regeln. Dabei hat er insbesondere den hohen Anforderungen an den Kernbereichsschutz Rechnung zu tragen. Auch die Justiz sollte ein Interesse an einer gesetzlichen Regelung haben. Über dem Einsatz von V-Personen im Strafverfahren hängt das Damoklesschwert der Verfassungswidrigkeit und über der Verwertung der hieraus gewonnen Erkenntnisse das der Unverwertbarkeit. Eine gesetzliche Regelung kann zudem die Interessen der Praxis berücksichtigen, so dass nicht zu befürchten steht, dass sie den Einsatz von V-Personen im Strafverfahren verhindere oder auch nur wesentlich erschwere.
Es gab in der 20. Wahlperiode den Versuch, eine gesetzliche Regelung im Bundestag zu beschließen, der ausdrücklich auch auf den sogenannten „NSU“ Bezug nahm.
Die Erkenntnisse aus verschiedenen parlamentarischen Untersuchungsausschüssen zum Nationalsozialistischen Untergrund (kurz NSU genannt) in Bund und Ländern zeigen die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung für die adäquate Führung von V-Personen in der Praxis ebenso auf wie der Fall der sogenannten „VP01“ (Deckname Murat Cem) …
Dieses Gesetz ist realitätsfern, legt den Strafverfolgern Steine in den Weg und belastet unnötig unsere ohnehin stark geforderten Gerichte. Ich bitte darum, dass der Bundesrat dieses Gesetz klar ablehnt.
Wie sieht die KI den Stand der Situation der Lage in den deutschen Aktenstapeln?
Zusammenfassung
Die Fürsorgepflicht des Staates ist entscheidend für den verantwortungsvollen Einsatz von V-Personen. Sie stellt sicher, dass deren Sicherheit und Identität geschützt werden, während gleichzeitig die rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden, um die verfassungsmäßigen Rechte zu wahren.
Das ist hingesülzter Kackscheiß, fernab der realen Situation hierzulande.
Was haben wir gelacht.
Zurück zu Moser.
War der Zweck des Prozesses ein anderer?
Nö. Der Zweck des Prozesses war, dem GBA kräftig in die Eier zu treten und die Eminger rauszuhauen. Das hat prima funktioniert.
Zum Stand der Dinge. Es gibt weder eine gesetzliche Grundlage für die Arbeit mit V-Leuten, demzufolge auch keine Fürsorgepflicht der Führungsbeamten bezüglich ihrer Informanten. Es obliegt alleine dem Dienststellenleiter, den Vorgesetzten und engagierten Beamten, entsprechende Festlegungen für ihren Verantwortungsbereich zu treffen und einzuhalten. Fröhliche Urständ im Graufeld der Arbeit mit Spitzeln des Staates.
* https://de.wikipedia.org/wiki/Georg_Eisenreich