OLG glaubt Ceska-Stafette der Anklage

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Da haben wir es schriftlich:

Mehrfach betont der Staatsschutzsenat in der Begründung der Ablehnung, dass der Eintrag im Waffenbuch der Schweizer Waffenhändler „Schläfli & Zbinden“ zum Verkauf einer Pistole der Marke „Ceska 83“ mit der Waffennummer „034 678“ zutreffe. Diese Waffe soll die NSU-Mordwaffe sein, die im November 2011 im Brandschutt der letzten Wohnung von Beate Zschäpe, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt in Zwickau sichergestellt wurde.

Nach Überzeugung des Gerichts wurde diese Waffe am 11. April 1996 per Post an den Schweizer Anton G. geschickt. An dieser Auffassung würden auch bekannt gewordene falsche Einträge zu anderen Waffen im Handelsbuch der Firma „Schläfli & Zbinden“ nichts ändern, betont das Gericht.

Als Beleg für die Richtigkeit des Eintrags zur mutmaßlichen NSU-Mordwaffe berufen sich die Richter unter anderem auf mehrere Aussagen von Anton G. zwischen 2007 und 2012 zum Weg der Pistole samt Schalldämpfer. Mit immer weiteren Details soll der Schweizer über die Jahre eingeräumt haben, seinem damaligen Kumpel Hans Ulrich M. Waffenerwerbsscheine überlassen und ein Paket mit Waffen bekommen und an ihn weitergegeben zu haben. Erst 2014 bei einer weiteren Vernehmung konnte sich Anton G. nicht mehr daran erinnern.

Auch seine Ehefrau soll aus Sicht des Gerichts in der Schweiz bestätigt haben, dass ihr Mann ein Waffenpaket bekam. Außerdem soll er ihr nach einer Haftentlassung gestanden haben, dass es sich bei der Waffe um eine Pistole handle, mit der Morde begangen wurden. Seine Ehefrau konnte sich bei ihrer letzten Vernehmung in der Schweiz nicht mehr daran erinnern.

Hans Ulrich M. bestreitet dagegen die Vorwürfe. 2014 nannte er einem Nebenklageanwalt in der Schweiz eine weitere Person aus Thüringen, welche bei „Schläfli & Zbinden“ Waffen erworben und nach Deutschland gebracht haben soll.

Das Waffenbuch stimmt zwar nicht, aber egal.

Versand stimmt ebenfalls nicht. Auch egal.

Die Schweizer streiten ab, egal.

Und versaut hat es die Verteidigung Wohlleben.

Weder Anton G. noch dessen Frau und auch nicht Hans Ulrich M. waren als Schweizer Staatsbürger bereit, sich vor dem Staatsschutzsenat am Oberlandesgericht in München den Fragen der Prozessbeteiligten zu stellen. Hans Ulrich M. hatte die Bundesanwaltschaft sogar „freies Geleit“ nach seiner Aussage zugesichert sowie die Kosten für die Anreise und den Zeugenbeistand zu übernehmen. So musste im Prozess auf Aussagen aus Vernehmungen in der Schweiz zurückgegriffen werden, die in Amtshilfe erfolgten.

Der Senat hält aber die Angaben von Anton G. und seiner Frau selbst „bei vorsichtiger Würdigung“ für glaubhaft. [er sei nur der Schweizer Strohmann] Andere Behauptungen auf mögliche Waffengeschäfte oder Manipulationen im Waffenhandelsbuch würden diese Überzeugung nicht erschüttern, trägt Richter Manfred Götzl vor.

Länger als eine Stunde verliest er in aller Ausführlichkeit die Ablehnung der Anträge der Wohlleben-Verteidiger. Zugleich bekräftigt der Richter noch einmal den in der Anklage genannten Weg der mutmaßlichen NSU-Mordwaffe von der Schweiz bis in den Jenaer Szeneladen „Madley“, wo der Angeklagte Carsten S. die Pistole erhalten haben will.

2013 hätte man bei den eklatanten Widersprüchen einhaken müssen. Man tat es nicht.

Sowohl 2012 bei der Polizei als auch 2013 vor Gericht bestätigt der angeklagte Carsten S. mehrfach das Waffengeschäft. Damit belastet er sich aber auch den Angeklagten Wohlleben schwer. Dieser bestreitet vehement den Tatvorwurf. Beiden Männer müssen sich vor Gericht wegen Beihilfe zum Mord verantworten. Mit der Pistole der Marke „Ceska 83“ samt Schalldämpfer sollen vom „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) insgesamt neun rassistisch motivierte Morde begangen worden sein.

Schalldämpfer = Mordabsicht. Egal ob bestellt oder nicht. Aber jetzt wohl auch egal.

segel streichenKeine Überraschung.

Die wollen nicht, und sie werden ihre Gründe haben.

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