DIE WAFFENTECHNISCHEN GUTACHTEN DES BKA TEIL 2: Radom VIS 9 mm

Bei über 15.000 Klicks am 23.12. machen wir noch ein wenig weiter, trotz Weihnachtspause.

Teil 1 ist hier: http://sicherungsblog.wordpress.com/2014/12/20/die-waffentechnischen-gutachten-des-bka-teil-1/

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NSU Prozess

Nachtrag zu den waffentechnischen Gutachten des BKA

von Karl-Heinz Hoffmann 

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Vorbemerkung:
Ich glaube nicht, dass die waffentechnischen Experten des BKA gelegentlich dazu neigen, nicht verantwortbare Gefälligkeitsgutachten für ihre behördlichen Auftraggeber zu verfertigen, ich weiß es.
Die bekannte Gerichtsreporterin Gisela Friedrichs äußerte sich erst kürzlich im Fernsehen unter Bezugnahme auf ihren umfangreichen, in deutschen Gerichtssälen gewonnenen Erfahrungsschatz gleichfalls in diesem Sinne.

Bevor ich konkret zur Sache komme, möchte ich einen selbst vor dem OLG Nürnberg-Fürth erlebten Fall gutachterlicher Dreistigkeit schildern.

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Sachverhalt:
Nachdem eine gegen mich gerichtete Anklage wegen Mord bereits im ersten Anlauf vom Schwurgericht eingestellt worden war, erzwang die Justiz die Eröffnung des Verfahrens, obwohl sie keinen hinreichenden Tatverdacht begründen konnte.
In der Anklagschrift hieß es:

„Zwar reichen die vorhandenen Beweise nicht aus, es ist jedoch möglich, dass sich im Laufe des Prozesses ein anderes Bild ergibt.“

Am Ende reichte es nicht. Ich wurde vom Vorwurf des Mordes frei gesprochen.

Das gleiche Prozedere finden wir im sogenannten NSU Verfahren. Das Gerichtsverfahren wurde eröffnet, obwohl die von den Ermittlungsbehörden erarbeitete Beweislage nicht ausreichend war, um wenigstens einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können.

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Ich bezeichne die Beweislage als zu dünn, weil weder geklärt werden konnte, ob sich die posthum „Angeklagten“ überhaupt jemals an den Tatorten befanden, noch ob sie zum Zeitpunkt der Taten die tatsächliche Gewalt über die als Tatwaffen bezeichneten Waffen hatten, und schließlich ist auch kein unumstößlicher Beweis dafür erbracht worden, dass es sich um die Mordwaffen handelt. Jedenfalls nicht mit den mir vorliegenden behördlichen Gutachten.

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Der Angeklagten Beate Zschäpe beweisen zu wollen, dass sie von Verbrechen gewusst haben soll, deren tatsächlicher Tatablauf von den Ermittlungsbehörden noch nicht ermittelt werden konnte, ist schlechterdings unmöglich.

Mit dem, seinerzeit vor dem OLG Nürnberg-Fürth mündlich vorgetragenen, hier zur Debatte stehenden waffentechnischen Gutachten des BLKA sollte bewiesen werden, dass die zum Mord verwendete Tatwaffe eine Maschinenpistole Beretta, Kaliber 9 mm Para, gewesen sein soll.

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Zur kriminaltechnischen Untersuchung standen mehrere, am Tatort aufgefundene Hülsen und verfeuerte Projektile zur Verfügung. Damit war zweifelsfrei klar, dass eine Schusswaffe im Kaliber 9 mm Para verwendet worden sein musste.
Doch die Tatwaffe war nicht aufgefunden worden. Aus den Munitionsfunden allein konnte nicht auf den Waffentyp geschlossen werden. Dennoch behauptete der Gutachter angesichts des Gerichtes im Brustton der Überzeugung, die Tatwaffe sei eine Maschinenpistole Marke Beretta gewesen.

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Dazu muss man wissen, dass die Staatsanwaltschaft ein starkes Interesse daran hatte, darstellen zu können, dass eine Beretta MP Verwendung fand. Und zwar deshalb, weil sie über Fotographien verfügte, die bei unseren WSG Übungen aufgenommen worden waren und mich mit einer Beretta MP zeigten. Die von mir geführte MP war zwar nur eine nicht schussfähige „Anscheinwaffe“ aber das konnte man dem Foto nicht ansehen.

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Der Gutachter des BLKA erklärte ohne mit der Wimper zu zucken, die waffentechnischen Überprüfungen hätten ergeben, dass es sich bei der Tatwaffe um eine MP Beretta, Kal. 9 mm Para gehandelt habe. Als er mit seinem mündlichen Vortrag zum Ende kam, waren alle zufrieden. Keiner der Prozessbeteiligten fühlte sich veranlasst, Fragen an den Gutachter zu stellen.

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Die Klärung der Sache musste ich dann selbst übernehmen.
Ich fragte den Gutachter, aufgrund welcher Merkmale er feststellen könne, dass es sich um eine Beretta handelt? Immer noch locker antwortete er, das sei aufgrund der Systemmerkmale feststellbar. Ich gab nicht nach und fragte, welche Merkmale er denn konkret meine?

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Antwort: Die automatischen Waffen werfen die leergeschossene Hülse nach dem Schussvorgang unterschiedlich aus. Einige nach unten, andere nach oben und wieder andere nach der Seite und im hier vorliegenden Falle seien die Hülsen nach der Seite ausgeworfen worden und das sei bei der Beretta-MP so der Fall.

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Nun hätte ich sagen können, dass die Beretta nicht die einzige Waffe ist, die nach der Seite auswirft, aber soweit brauchte ich gar nicht gehen, um ihn zu überführen.
Ich fragte, woran er denn erkennen könne, dass die am Tatort vorgefundenen Hülsen nach der Seite und nicht anderweitig ausgeworfen worden waren?

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Die Antwort war verblüffend. Er meinte, das könne man der auf den Hülsenrand der Patrone aufgefundenen, von der Patronenauszieherkralle verursachten Spur erkennen. Als ich ihn dann aufforderte, zu erklären, wie er an einem runden Hülsenboden erkennen könne, ob die Patrone oben, unten oder seitlich von der Auszieherkralle gegriffen wird, lief sein Gesicht rot an. Die Antwort blieb er schuldig.

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Fazit:
Wenn am Tatort verfeuerte Hülsen des Kalibers 9 mm Para aufgefunden werden, und keine Tatwaffe gefunden wird, dann kann unmöglich auf Typ oder Marke der zum Schuss verwendeten Waffe geschlossen werden. Und zwar deswegen nicht, weil die auf die Hülsen beim Lade- oder Schussvorgang einwirkenden metallischen Teile der Waffe bei allen Fabrikaten und Typen die zur Verwendung der Munition 9mm Para gefertigt werden, in ihren Abmessungen absolut gleich sind. Wären sie es nicht, dann könnte die Waffe nicht funktionieren.

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Mit dieser unwiderlegbaren Feststellung leite ich über zur konkreten Besprechung des im Zuge des NSU Prozesses gefertigten behördlichen Gutachtens zur Selbstladepistole Radom:

In dem behördlichen Gutachten mit dem Aktenzeichen KT 2011/ 6242/2

http://sicherungsblog.wordpress.com/2014/07/12/die-tatwaffenbestimmungen-des-bka-teil-6-die-mordwaffen-von-heilbronn/

Wird bezugnehmend auf die Pistole Radom unter der Überschrift:

4 Grundlagen der Begutachtung

angeführt:

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„Die vorliegende Waffe ist in schlechtem Zustand. Auf der gesamten Oberfläche befinden sich sandige Anhaftungen. Die Griffschalen fehlen.
Im Einlieferungszustand war der Hahn gespannt und im Auswurfsystem befand sich eine gezündete Patronenhülse. Offensichtlich war die Pistole hohen Temperaturen ausgesetzt. Dadurch kam es zur Zündung der Patrone. Durch den Druck der gezündeten Patronen wurde das Magazin in die seitlichen Öffnungen des Griffstückes gepresst.

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Soweit ist das nachvollziehbar.

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„Magazinboden, Magazinfeder und Zubringer fehlen.“

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Das Fehlen dieser Teile bedeutet, dass die Pistole in dem aufgefundenen Zustand nicht funktionsfähig war. Zu welchem Zeitpunkt die funktionswichtigen Teile entfernt wurden, ist nicht ermittelbar. Das heißt, um von der hier relevanten Radom-Pistole behaupten zu können, sie sei als Tatwaffe verwendet worden, müsste zuerst geklärt werden, ob sie zum Tatzeitpunkt komplett gewesen ist.

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Im Gutachten wird weiter ausgeführt:

„Das Magazingehäuse wurde aus dem Griffstück entfernt.“

Von wem? Vermutlich von den Waffenexperten des BKA.

„Infolge der hohen Temperaturen wurden die Schließfeder und die Schlagfeder derart erwärmt, dass sie ihre Federkraft verloren.“

„Für den hier durchgeführten Beschuss wurden das Magazin, der untere Griffrücken mit Schlagfeder und Schließfeder einer in der zentralen Waffensammlung des Bundeskriminalamtes einliegenden baugleichen Waffe verwendet.“
(…)
Beim Spurenvergleich mit der entsprechenden Tathülse der zentralen Tatmunitionssammlung des Bundeskriminalamtes wurden Übereinstimmungen in den Individualspuren der hier unter der Sammlungsnummer 47985 einliegenden Tathülse festgestellt. Damit ist nachgewiesen, dass die Tathülse mit der Sammlungsnummer 47985 als Patrone in der oben bezeichneten Waffe Pistole Radom Modell VIS Nummer UI 836 Kaliber Luger gezündet wurde.“

Ich kann mich dieser Meinung nicht anschließen.
Ich bin nicht der Meinung dass der im Gutachten behauptete Beweis erbracht ist.

Gründe:
Das Gutachten spricht von Individualspuren. Erklärt aber diese Spuren und ihr Zustandekommen nicht. Es fällt auf, dass dazu keine Einzelheiten aufgeführt werden.
Aber diese konkreten Erläuterungen sind notwendig, wenn das Gutachten überzeugen soll.
Zum Verständnis liste ich noch einmal die Waffenteile auf, die bei Berührung mit der Patronenhülse zu einer Spurenbildung auf der Hülse führen können:
1. Magazinlippen
2. Zubringerteil (oben im Magazin befindlich)
Diese beiden Teile scheiden als Beweismittel zur kriminalistischen Spurensicherung aus, weil sie vom BKA ausgetauscht wurden.
Bleiben noch:
3. Die Zündnadelspitze des Schlagbolzens, die auf dem Zündhütchen der Patrone eine Spur ergibt.
4. Die Patronenauszieherkralle
5. Die Ejektorfeder

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Im Gutachten wurde darauf verwiesen, dass die Waffe hohen Temperaturen ausgesetzt war und deshalb die Federn ihre Funktion verloren haben. Mit anderen Worten, sie waren ausgeglüht. Diese federnden Teile wurden, um die Waffe beschussfähig zu machen, vom BKA durch baugleiche Teile ersetzt.
Die „Schlagfeder“ ist eine, um den mit einer Zündnadelspitze versehenen Schlagbolzen gewickelte Spiralfeder. Wenn diese ausgeglüht ist, dann ist auch zumindest die nur millimeterdünne Zündnadel unbrauchbar. Zumindest müsste sie vom Zunder gereinigt werden und bereits dadurch würde sich die Spur verändern.
Was bleibt sind noch das Ejektorteil und die Auszieherkralle. Aber diese Teile sind ebenfalls aus Federstahl. Sie können nicht mehr funktionsfähig gewesen sein.
Die Prozessbeteiligten sollten sich die Waffen einschließlich der ausgebauten Teile vorlegen lassen und einen eigenen unabhängigen Waffengutachter einschalten.

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Der Gutachter sollte darauf achten, ob alle Teile an der beschussfähig nachgearbeiteten Pistole nummerngleich mit den übrigen Teilen der Waffe sind. Ob die Auszieherkralle wegen ihrer geringen Größe eine Seriennummer hat weiß ich nicht, aber auf dem Schlagbolzen ist mit Sicherheit eine Seriennummer zu finden.

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Wichtig wäre auch, in allen Fällen der vom BKA beschossenen Pistolen, feststellen zu können, ob die Läufe ausgetauscht wurden. Auf dem Lauf müsste sich auf jedem Fall immer eine Seriennummer befinden und die müsste, wenn er nicht ausgetauscht wurde, mit Nummern aller übrigen Teile der Waffe übereinstimmen.

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Abschließend noch ein Wort zu dem im Lauf befindlichen Patronenlager, denn auch damit kommt die Patronenhülse bei der Schussabgabe in Berührung.
Das Patronenlager kann in der Regel keine Spuren verursachen, noch nicht einmal Systemspuren und schon gar keine Individualspuren. Und zwar deshalb nicht, weil dort niemals eine Nachbearbeitung infrage kommt. Das für die Munition 9 mm Para gefertigte Patronenlager ist in allen Waffentypen der Welt absolut gleich.

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Aus allem folgt: das Gutachten des BKA überzeugt mich nicht.

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Ich habe Zweifel, dass überhaupt festgestellt werden kann, ob bei dem Mord in Heilbronn ein Pistole Radom verwendet wurde. Das kann sein, aber die angeblich auf der Hülse gefundenen Spuren können diesen Beweis nicht erbringen.

Karl-Heinz Hoffmann 22.12.2014

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nun wieder fatalist 😉

Der Sachverhalt den Hoffmann beschreibt:

Karl-Heinz Hoffmann wurde später vom Vorwurf freigesprochen, die Morde geplant und beauftragt zu haben, obwohl Mitglieder der WSG gegen ihn aussagten.[3]

http://de.wikipedia.org/wiki/Uwe_Behrendt

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Die Radom VIS 9 mm ist die angebliche Mordwaffe Michele Kiesewetter.

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mk-schussbahn

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ma-schussbahn

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Vor Gericht wurde dazu folgendes vom BKA ausgesagt: http://www.nsu-watch.info/2014/03/protokoll-89-verhandlungstag-26-februar-2014/

Dann zeigt Nennstiel eine Power-Point-Präsentation, um seine Ergebnisse zu veranschaulichen. Nach Bildern zu den Waffen im Auffindezustand zeigt Nennstiel, wie schon bei seinen Ausführungen am 83.Verhandlungstag, “Schmetterlingsdarstellungen”. Sowohl was die Radom Vis 35, als auch was die TOZ TT-33 angehe, gebe es Spurenübereinstimmungen. Die Tathülsen, die jeweils links zu sehen seien, seien also mit derselben Waffe abgefeuert worden wie die Vergleichshülsen rechts. Nennstiel zeigt außerdem eine Darstellung zum Tatgeschoss TOZ TT-33, bei der das Tat- und das Vergleichsgeschoss zu sehen sei. Ein klare Aussage, dass es dieselbe Waffe ist, sei damit nicht möglich, es gebe aber nicht zu verleugnende Ähnlichkeiten, so dass einiges dafür spreche. Götzl sagt, jetzt würde ihn diese Übereinstimmungen auch im Hinblick auf das Gutachten vom letzten Mal zur Ceska 83 und zur Bruni interessieren. Um die entsprechenden Präsentation heraus zu suchen, wird eine Pause eingelegt.

All das fehlt in den „Gutachten“ des BKA in den Akten.

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Es folgte der Zeuge Kriminalkommissar Holger Sch., 47, vom LKA Brandenburg beim Polizeipräsidium Potsdam. Seine Aufgabe war die Asservaten-Auswertung der Waffen im Kontext mit einer Waffe Marke Radom. Dazu fertigte er beim BKA zusammenfassende Vermerke aus Behördengutachten und Aktenvermerken, insbesondere über die Ermittlungsergebnisse eines waffentechnischen Gutachtens. Es habe eine Zündung im Lauf und im Magazin gegeben. Die Waffe sei in einem schlechten Zustand gewesen, das Magazin sei aufgeweitet und verklemmt gewesen. Die Waffe sei auch beschossen worden und die so gewonnene Munition mit der Tatort-Munition vom Polizistenmord in Heilbronn verglichen worden. Auch seien daktyloskopische Untersuchungen vorgenommen worden, keine der beiden  festgestellten Personen sei jedoch im Vergleich einschlägig gewesen. Die Waffe habe keine Nummer, sondern einen Wehrmachtsstempel, sei also vor 1945 in Polen produziert worden, aber im Auftrag der deutschen Wehrmacht. Der Zeuge wird entlassen.

http://www.nsu-watch.info/2014/01/protokoll-77-verhandlungstag-22-januar-2014/

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Unglaublich, da werden die unbekannten DNA-Profile P1 und P4 auf der Radom W01 plötzlich zu Fingerabdrücken ???

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Das Gutachten des BKA:

KT21-2007/2117/1

(Sichergestellt am 25.04.2007)
1.1 Hülse, Kaliber 9 mm Luger, Spur Nr. TO.l
2. 1 Geschossmantel, Kaliber 9 mm Luger, Spur Nr. TO.8
3. 1 Bleikern, Kaliber 9 mm Luger, Spur Nr. TO.9
4. 1 Hülse, Kaliber 7,62 mm Tokarew, Spur Nr. T0.5
(Sichergestellt am 26.04.2007)
5.1 Geschoss, Kaliber 7,62 mm Tokarew, Spur Nr. Kfz.l

(Sichergestellt am 26.04.2007)
5.1 Geschoss, Kaliber 7,62 mm Tokarew, Spur Nr. Kfz.l

Nachgänge:

vom 02.05.2007
6.1 Bleifragment, Gewebeteilchen, Ass. MA.24 (sichergestellt bei OP ARNOLD)

vom 07.05.2007
7. 1 Geschossmantelfragment, Ass. Kfz.28 (sichergestellt aus Dienst-Kfz am 27.04.2007)

Radom 9mm ist MK.
Tokarev 7,62 mm ist MA.

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hn1 hn2 hn3 hn4 hn5 hn6 hn7 hn8 hn9 hn10 hn11 hn12 hn13 hn14

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7,62 mm gehört zu Martin Arnold, wurde im Autositz und in seinem Kopf gefunden. Die Tokarev TT 33.

9 mm gehört zu Michele Kiesewetter, fand man am Trafohäuschen, wo das Projektil die Wand beschädigte. Radom Vis 35.

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Die Unterlagen dazu sind in dieser zusammengestrickten Akte mit 202 Seiten.

Heilbronn DNA Dakty Ballistik.pdf (11.42MB)

https://www.sendspace.com/file/oozf1a

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4 comments

  1. Der Nachtrag zum Teil III hat mich leider zu spät erreicht, da war mein Kommentar zum Teil III schon abgesendet. Es lag also eine Dokumentation vor, wie der Nachtrag zum Teil III zeigt.
    Wichtig wäre nun zu wissen: War auch der SV im Gerichtssaal? Wurde er gefragt ob zum Beispiel der Ersatz der Schlagbolzenfeder zu einem anderen ballistischen Ergebnis führen kann? Ob er seine Antwort getestet hat, mit verschiedenen Federn und wenn ja wie? Usw.

    Ehrenvoll die Meinung des Autors. Doch im Gerichtssaal interessiert sie nicht. Er ist nicht sachverständiger Zeuge oder Sachverständiger. Wäre Schade, wenn diese sehr gute Serie zu den Waffentechnischen Fragen vom Autor selbst konterkariert würde. Ach ja, auch meine Meinung deckt sich auf Grund des Gelesenen mit der Meinung des Autors. Aber auch meine Meinung ist im Prozess nicht gefragt. Vielleicht brauchen einige der Verteidiger Nachhilfe, doch die sollte der Blog ihnen in sachlicher Form geben. Zugegeben bei den ersichtlichen Fehlern geht das nur mit der geballten Faust in der Tasche…..trotzdem …..

    1. Es geht hier im Blog um Informationen, Wahrheiten haben wir nicht anzubieten, aber Widersprüche wollen wir aufzeigen.
      Die Verteidiger sind Pflichtverteidiger, aber teils selbst gewählt von den damals Beschuldigten, die dann zu Angeklagten wurden. Beim Carsten Schultze steht das in der BGH-Vernehmung drin: Er kam mit seinem RA, der dann zum Pflichtverteidiger wurde.

      Bei Zschäpe ist das wohl anders gelaufen, der wurde die Anwälte „zugewiesen“… Eminger und Wohlleben, da weiss ich es nicht, ob die Anwälte auch deren Wahlverteidiger waren, bevor sie zu Plichtverteidigern bestellt wurden.

      Eine interessante Frage, in jedem Fall!

    2. Falls die Verteidiger Nachhilfe brauchen sollten, wie Du anregst in sachlicher Form, steht es ihnen frei sich bei richtigen Rechtsanwälten schlau zu machen, wie man Gutachten des BKA, also der Anklage am Besten begegnet: Gegengutachten fordern, eigenen Sachverständigen dabei haben, der kritisch ist etc pp.

      Sei mir nicht böse, aber das ist a) selbstverständlich bei jedem Prozess dieser Art, und b) nicht die Aufgabe dieses Blogs.

      Man muss bei einem rechtsstaatlichen Prozess dieser Wichtigkeit als Verteidiger jedes Gutachten der Anklage-Sachverständigen anzweifeln und ei Zweitgutachten verlangen.

      Genau das passiert aber nicht, es wird alles durchgewunken. der eingetretenen Schaden ist nicht mehr wiedergutzumachen, das Kind liegt längst tot im Brunnen.

      Uns geht es darum, das deutlich zu machen: Hat mit Rechtsstaat nichts zu tun, ist alles Regie-Theater.

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