Die Waffengutachten des BKA: Noch ein Ceska 83-Gutachten W04 mit Schalldämpfer

Aus der Akte:


Ermittlungsverfahren des
Generalbundesanwaltes
beim Bundesgerichtshof
Az.: 2 BJs 162/11-2
gegen
Beate ZSCHAPE u.a.
wegen
Verdachts der Bildung einer
terroristischen Vereinigung,
des Mordes und anderer
Straftaten gemäß
§§ 129a, 211 StGB u.a.
(, Nationalsozialistischer
Untergrund“ – NSU)
Bd. 12 1 KT-Ergebnisse
Ordner 2
Tgb:-Nr.:

BKA ST 14-140006111

Seiten 78-93


Seite 78:


Seite 87:


Deckblatt Gutachten

Seite 79: 

Ermittlungen gegen ZSCHÄPE, BEATE.
Verstoß gegen das Waffengesetz in 08058 Zwickau, Frühlingsstraße 26 (Wohnhaus).
BEZUG  – Waffen -Sprengstoff -Meldung KP27 der PD Südwestsachsen, KPI vom 10.11.2011,
Az. 269/11/173120

Eingang BKA 10.11.2011


Seite 88:

Ermittlungen gegen ZSCHÄPE, BEATE
Schwere Brandstiftung am 04.11.2011 in 08053 Zwickau.
BEZUG  – Waffen-Sprengstoffmeldung der PD Südwestsachsen, Komm.41, Az.: 2135/11/173440
vom 8.11.2011

Eingang BKA am 11.11.2011




Die Fassung „Eingang BKA 10.11.2011“ kennen Sie bereits: 7 Seiten

Die „Tatwaffenbestimmungen“ des BKA Teil 3: Die Zwickauer Ceska


Aber die Fassung „Eingang BKA 11.11.2011“ noch nicht.
Die Seiten komplett: 6 Seiten


Da war es offenbar keine Mordwaffe bei 9 Morden, es wird ganz unaufgeregt die Dämpfungsleistung des Schalldämpfers untersucht, was das BKA 
-laut Gerichtsaussage im Prozess- 
gar nicht getan hat: Nie untersucht… 



Aktenzeichen: KT21 -2011/6242/5
SEITE 3 VON 6

1  Gegenstand der Untersuchung
Zur kriminaltechnischen Begutachtung wurden mit o.a. Untersuchungsantrag folgende
Gegenstände übersandt:
1. 1 Pistole Ceska 83, Nummer unkenntlich gemacht‘, Kaliber 7.65 mm Browning mit
Schalldämpfer, Spur Nr. W04
2. 12 Patronen Sellier&Bellot, Kaliber 7.65 mm Browning, Spur Nr. W04

2  Untersuchungsantrag
Die nachstehend aufgeführten kriminaltechnischen Untersuchungen sollten vorgenommen
werden:
* technische Begutachtung
Swaffenrechtliche Beurteilung, im Hinblick auf die technischen Gegebenheiten

3  Untersuchungsgang
Die zu untersuchende Waffe wurde sowohl äußerlich als auch hinsichtlich ihrer
Funktionsteile einer Sichtprüfung unterzogen. Hierbei wurde sie in ihre wesentlichen
Baugruppen zerlegt.

Die Waffe wurde gereinigt, soweit dies für die Funktion und das Erkennen von
Kennzeichnungen notwendig war.
Zur Feststellung der bestimmungsgemäßen Waffenfunktion und zur Gewinnung von
Vergleichsmunition wurde die Waffe beschossen.

Die Dämpfungsleistung des Schalldämpfers wurde durch akustischen Vergleich von
ungedämpften und gedämpften Schüssen untersucht.

4  Grundlagen der Begutachtung
zu 1: 1 Pistole Ceska 83, Nummer unkenntlich gemacht, Kaliber 7.65 mm Browning

Die vorliegende Pistole befindet sich in einem optisch schlechten Zustand. Sie wurde
mit einem mit 11 Patronen befüllten Magazin und einer Patrone im Patronenlager
übernommen.

Die Oberfläche der Waffe ist großflächig angerostet. Die Mündung des Laufes ist mit
einem Gewinde versehen, auf welches ein Schalldämpfer aufgeschraubt ist.
Waffe und Schalldämpfer sind mit einer Kunststofffolie überzogen. Hierbei könnte es
sich um eine Kunststofftüte handeln, die hohen Temperaturen ausgesetzt war.

Offensichtlich war die Pistole hohen Temperaturen ausgesetzt. Beide Griffschalen sind
verformt und teilweise angeschmolzen.

Der Schalldämpfer hat eine Länge von ca. 225 mm und einen Durchmesser von ca. 32
mm. Die der Mündung zugewandte Stirnseite ist mit der Nummer ,,D017″
gekennzeichnet.

Der Beschuss zur Gewinnung von Vergleichsmunition wurde ohne Schalldämpfer
durchgeführt.

Es wurden folgende Beschriftungen und Kennzeichnungen vorgefunden:

1 Die Waffennummer konnte sichtbar gemacht werden als ,034678″.  Siehe hierzu Gutachten KT22-2011/6242/28 
(auch vollständig im Blog, fatalist)



5  Untersuchungsergebnis und Bewertung
5.1  Technische Begutachtung
zu 1: 1 Pistole Ceska 83, Nummer unkenntlich gemacht, Kaliber 7.65 mm Browning
Bei dem hier durchgeführten Funktions- und Vergleichsbeschuss funktionierte die
Waffe einwandfrei.
zu 2: 12 Patronen Sellier&Bellot, Kaliber 7.65 mm Browning
Die vorliegenden Patronen sind augenscheinlich funktionsfähig.

5.2  Waffenrechtliche Beurteilung
(im Hinblick auf die technischen Gegebenheiten)
zu 1: 1 Pistole Ceska 83, Nummer unkenntlich gemacht, Kaliber 7.65 mm Browning
Bei der Pistole Ceska 83 handelt es sich um eine Schusswaffe im Sinne des § 1 Abs. 2
Nr. 1 WaffG i. V. mit Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.1 und gemäß
Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 2.2 WaffG um eine halbautomatische
Schusswaffe (Halbautomat). Der Erwerb und Besitz solcher Waffen ist durch § 10 Abs.
1 WaffG (Waffenbesitzkarte) geregelt, zum Führen ist eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4

WaffG (Waffenschein) oder ein gültiger Jagdschein erforderlich

Bei dem am Laufende der Pistole Ceska 83 aufgeschraubten Gegenstand handelt es
sich um einen Schalldämpfer, der gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i. V. mit Anlage 1,
Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3 einer Schusswaffe gleichgestellt ist. Erwerb und
Besitz ist demnach durch § 10 WaffG (Waffenbesitzkarte) geregelt, zum Führen ist
eine Erlaubnis nach § 10 WaffG (Waffenschein) oder ein gültiger Jagdschein
erforderlich.

zu 2: 12 Patronen Sellier&Bellot, Kaliber 7.65 mm Browning
Bei der vorliegenden Munition handelt es sich um Patronenmunition im Sinne der
Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Nr. 1.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, deren Erwerb
und Besitz durch § 10 Abs. 3 WaffG geregelt ist.

5.3  Untersuchung der Dämpfungsleistung des Schalldämpers
Zur Feststellung der Dämpfungsleistung des Schalldämpfers wurden jeweils 10 Schuss
mit und ohne aufgesetzten Dämpfer abgegeben. Dabei wurde der jeweilige Schallpegel
aufgezeichnet. Als Munition wurden Patronen im Kaliber 7,65 Browning des
Herstellers Sellier & Bellot mit Vollmantel-Rundkopfgeschossen (Los-Nr. 210, Masse
ca. 4,7g) mit einer Mündungsgeschwindigkeit von 295±3 m/s verwendet.

Der mittlere Schallpegel (LcPeak) der ungedämpften Schüsse betrug 158,4 dB(C), mit
angebrachtem Dämpfer betrug der mittlere Schallpegel 137,5 dB(C). Als mittlere
Dämpfungsleistung ergeben sich 20,9 dB(C). Diese Dämpfung wurde von den
Versuchsteilnehmers sehr deutlich wahrgenommen und ist als hoch zu beurteilen.

Bei einer schallgedämpften Vergleichswaffe derselben Fertigungsserie aus der
Waffensammlung des BKA wurde eine mittlere Dämpfungsleistung von 20,7 dB(C)
gemessen. Somit konnte kein wesentlicher Unterschied zur Dämpfungsleistung des
Schalldämpfers an der Tatwaffe festgestellt werden.

6  Verbleib der Asservate
zu 1: 1 Pistole Ceska 83, Nummer unkenntlich gemacht, Kaliber 7.65 mm Browning
zu 2: 12 Patronen Sellier&Bellot, Kaliber 7.65 mm Browning

Die Asservate verbleiben für weitere Untersuchungen zunächst bei KT21.

Im Auftrag

Nennstiel, WD


_____________________

Und dann hat man das andere Gutachten „nachgeschoben“, weil der Generalbundesanwalt am 11.11.2011 diese Ceska als „Dönermordwaffe“ verkündet hatte?

Wo es dann keine Schalldämpferbegutachtung gibt, aber die Hülsen plötzlich zu denen der Mordserie passten?

Irgendwie so muss es gewesen sein… Eingang 10.11. statt 11.11.2011, „Blitzuntersuchung“ innerhalb von Stunden, und Schwupps war es ne Mordwaffe…

Wer hat entschieden, dass das so gemacht wird?
Doch nicht der olle Ziercke, der hat das „mitgetragen“, es wurde ihm aber angewiesen, von wem?

Reicht da Klaus-Dieter Fritsche wirklich noch aus, oder muss man da nicht viel höher in die Bundesregierung einsteigen, bis man die wirkliche Macht findet, die so eine Operation anordnen und absegnen kann?

Was wusste Merkel?

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3 comments

  1. Der Schalldämpfer,der Alptraum eines jeden Ballistikers.
    Jeder Schalldämpfer hinterlässt je nach Bauart mehr oder minder ausgeprägte Spuren auf dem verschossenen Geschoss.
    Dumm ist nur,das ein jeder Schalldämpfer seinem eigenen Abnutzungsverhalten unterliegt.

    Somit verändert sich die auf dem Geschoss hinterlassenen Spuren quasi laufend von Geschoss zu Geschoss.

    Man kann also nach einiger Nutzung an den Geschossen bestenfalls feststellen,das ein Schalldämpfer verwendet wurde,ob jedoch,Geschoss NR.1 durch exakt den selben Schalldämpfer verschossen wurde wie etwa das geschoss NR.25 ist nicht mehr zu belegen.
    Andersrum kann man vom Spurenbild des Untersuchungstags,keine Aussagen über vergangene Spurenbilder treffen.
    Will sagen,das der Istzusstand der hinterlassenen Spuren,während der labortechnischen Untersuchung das eine ist,aber nicht zulässt daraus sicher abzuleiten das exakt dieser Schalldämpfer Jahre und viele Geschosse zuvor verwendet wurde.

  2. Bin leider im Urlaub und daher nur eingeschränkt handlungsfähig. Aber hier liegt echter Sprengstoff vor. Demnächst (ab dem 12.)mehr. Mogadisch

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